Steuergesetzrevision 2025

Der Regierungsrat ermächtigte das Finanzdepartement, zur Steuergesetzrevision 2025 ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis 17. Februar 2023.

Die Luzerner Regierung hat die Impulse und Wünsche der verschiedenen Vernehmlassungspartnerinnen und -partner aufgenommen und in der Botschaft vom 19. September 2023 entsprechend abgebildet.

In der Januar-Session 2024 fand die erste Beratung im Kantonsrat statt.

In der März-Session 2024 stimmte der Kantonsrat der Gesetzesänderung in zweiter Beratung zu.

Am 22. September 2024 hat die Bevölkerung des Kanton Luzern die folgenden Anpassungen angenommen:

Bei den natürlichen Personen

  • neuer degressiver Sozialabzug für tiefe Einkommen
  • Vereinfachung und Erhöhung des allgemeinen Kinderabzugs auf neu 8'000 Franken für alle Kinder ohne auswärtigen Aufenthalt
  • Erhöhung des Eigenbetreuungsanbzugs von 1'000 auf 2'000 Franken
  • Erhöhung des Abzugs für die Drittbetreuung von 6'100 auf 20'000 Franken
  • neuer zivilstandsunabhängiger Tarif für Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge (Steuer je Einheit) von 0,5 Prozent auf den ersten 40'000 Franken und von 1,4 bzw. ab 2028 von 1,0 Prozent ab 40'000 Franken

Bei den juristischen Personen

  • Senkung Kapitalsteuer je Einheit auf zunächst 0,25 Promille und ab 2028 eine feste Kapitalsteuer von 0.01 Promille (das Zweisatzmodell wird ab 2028 aufgegeben)
  • Entlastung des Gewinns aus Patenten von neu 90 Prozent (bisher 10 Prozent)
  • Gesetzliche Grundlage für einen Aufwandabzug für Forschung und Entwicklung

Übrige Anpassungen

  • Regelung für die Beteiligung der Gemeinden an den Einnahmen aus der OECD-Mindestbesteuerung
  • Angleichung der solidarischen Haftung für Steuern bei gemeinsam veranlagten Ehegatten an die bundesrechtlichen Regeln
  • Überweisungszeitpunkt der Staatsanteile bei den Sondersteuern
  • in Angleichung an das Bundesrecht der Abzug für Investitionen in Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (bereits ab 1.1.2023 auf dem Weisungsweg eingeführt)
  • Anschlussgesetzgebung betreffend zwingendem Bundesrecht

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