Steuergesetzrevision 2005

Mit Gültigkeit 1. Januar 2005 wurden die folgenden Massnahmen verabschiedet:

  • Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Beteiligungen
    Die steuerliche Doppelbelastung von Gesellschaft und Beteiligungsinhaberinnen und -inhabern wird im Kanton Luzern analog zum Modell des Kantons Nidwalden gemildert. Gemäss diesem Modell ermässigt sich die Einkommenssteuer für ausgeschüttete Gewinne aus in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften um die Hälfte. Beim Vermögen, also den Anteilsrechten selbst, beträgt die Entlastung 40 Prozent. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kapitalgesellschaft/Genossenschaft ihren steuerlichen Sitz in der Schweiz hat, und die steuerpflichtige natürliche Person an der Gesellschaft mit mindestens 5 Prozent beteiligt ist oder die Beteiligungen einen Verkehrswert von mindestens 5 Millionen Franken erreichen.
  • Reduktion Kapitalsteuer für Kapitalgesellschaften
    Für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditaktiengesellschaften) sowie Genossenschaften mit einem steuerbaren Eigenkapital von über 5 Millionen Franken wurde die Kapitalsteuer ab diesem Betrag von 1,0 Promille auf neu 0,5 Promille halbiert. Bei einem Eigenkapital bis zu 5 Millionen Franken liegt die Steuer unverändert bei 1 Promille.
  • Reduktion der Kapitalsteuer für Holdinggesellschaften
    Die bereits bisher stark privilegierten Holding-, Domizil-, und Verwaltungsgesellschaften müssen neu anstatt der 0,5 Promille des steuerbaren Eigenkapitals noch 0,01 Promille entrichten. Nach wie vor gilt jedoch ein Mindestbetrag von CHF 500. Damit liegt der Kanton Luzern im Schweiz weiten Vergleich mit Abstand an der Spitze.
  • Entlastung unterer Einkommen
    Die Steuerfreigrenze für Alleinstehende wurde von einem steuerbaren Einkommen von CHF 7'000 auf CHF 8'500, für Verheiratete von einem solchen von CHF 14'000 auf CHF 17'000 erhöht. Gleichzeitig wurde der Progressionsverlauf bis zu einem Bruttoarbeitseinkommen von CHF 60'000 für Alleinstehende und CHF 75'000 für Familien gemildert. Damit ist nun ein bescheidenes Einkommen, nachdem die Abzüge geltend gemacht worden sind, als Existenzminimum einkommenssteuerbefreit.
    Der Grosse Rat des Kantons Luzern hat es abgelehnt, im Nachgang der per 1.1.2005 in Kraft getretenen Revision des Steuergesetzes AHV-Rentnerinnen und -Rentner steuerlich speziell zu entlasten (Ablehnung der Motion Anton Kunz und Mit. ).
  • Erhöhung der Kinderabzüge
    Die Kinder- und Betreuungsabzüge wurden um je CHF 700 Franken erhöht. Dadurch konnte eine wesentliche Entlastung von Familien erreicht werden.
  • Erhöhung der Freigrenze bei der Nachkommenserbschaftssteuer
    Im Kanton Luzern ist die Nachkommenserbschaftssteuer zwar eine fakultative Gemeindesteuer, doch wird sie einheitlich geregelt. Per 2005 wurde der Steuerfreibetrag für direkte Nachkommen von CHF 2'000 bzw. CHF 20'000 auf CHF 100'000 je Nachkomme erhöht. Der Steuersatz beträgt wie bisher 1 % plus maximal 1 % Progression.
  • Weitere Gesetzesanpassungen
    Die auf Grund des Fusionsgesetzes und des Behindertengleichstellungsgesetzes notwendigen Anpassungen wurden ohne Ausnützung der Anpassungsfrist sofort umgesetzt.

Die aufgelisteten Massnahmen führen zu Entlastungen von CHF 28 Millionen bei der Staatssteuer und CHF 35 Millionen bei der Gemeindesteuer, insgesamt CHF 63 Millionen.

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