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Das Volk hat in der Abstimmung vom 11. März 2007 der Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision 2008) zugestimmt: Die Änderungen sind im Wesentlichen:
- Entlastung der mittleren Einkommen durch Tarifkorrektur und Ausgleich der kalten Progression per 1.1.2008: Damit das Ziel einer Steuerbelastung im schweizerischen Mittel erreicht werden kann, soll für Alleinstehende und für Familien der Progressionsverlauf im unteren und mittleren Bereich gemildert werden. Gleichzeitig soll die kalte Progression ausgeglichen werden. Dadurch werden vor allem die Einkommen im unteren und mittleren Bereich zusätzlich entlastet.
- Erhöhung der Kinderabzüge und Abzüge für Fremdbetreuung per 01.01.2008: Vom Reineinkommen können für jedes unmündige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalte eine steuerpflichtige Person sorgt, abgezogen werden:
- 6'400 Franken, wenn das Kind das sechste Altersjahr noch nicht vollendet hat,
- 6'900 Franken, wenn das Kind das sechste Altersjahr vollendet hat,
- 12'000 Franken, wenn das Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung steht und sich dafür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss.
Der Abzug für Fremdbetreuungskosten beträgt neu höchstens 6'400 Franken.
- Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien per 1.1.2007: Der Abzug beträgt für Alleinstehende und Verheiratete neu maximal 5'000 Franken.
- Häufigerer Ausgleich der kalten Progression per 1.1.2008: Nachdem die kalte Progression für alle Bereiche der Einkommen und Vermögen ausgeglichen ist, soll sie zwar wie bisher bei sieben Prozent Teuerung, neu jedoch spätestens nach vier Jahren ausgeglichen werden. Davon profitieren einerseits die Steuerpflichtigen, andererseits werden die damit verbundenen Ausfälle in den mittelfristigen Planungen des Kantons und der Gemeinden besser berechenbar.
- Entlastung der Vermögen durch Tarifkorrektur und Ausgleich der kalten Progression per 1.1.2009: Neu soll für die Vermögenssteuer der lineare Satz von 0,75 Promille eingeführt werden. Das entspricht in etwa einer Halbierung der bisherigen Vermögenssteuer. Durch die Beibehaltung der Freibeträge ergibt sich dennoch ein leicht progressiver Belastungsverlauf mit entsprechender Umverteilung. Die spürbare Senkung der Vermögenssteuer hat ein besonders hohes Kompensationspotenzial.
- Ersatzlose Abschaffung der nachträglichen Vermögenssteuer per 1.1.2007: Im Rahmen des Sparpakets 05 wurde die vom Grossen Rat bereits beschlossene Abschaffung der nachträglichen Vermögenssteuer auf die Steuergesetzrevision 2008 verschoben. Aus heutiger Sicht rechtfertigt sich die nachträgliche Vermögenssteuer auf Grund der sehr geringen und weiterhin sinkenden Erträge nicht mehr und soll abgeschafft werden.
- Entlastung bei der Gewinnsteuer per 1.1.2010: Der Tarif für die einfache Steuer der juristischen Personen soll von vier auf drei Prozente gesenkt werden. Dadurch wird Luzern wieder einen Platz unter den fünf attraktivsten Kantonen einnehmen. In Verbindung mit den übrigen standortrelevanten Faktoren kann sich Luzern gegenüber seinen Nachbarkantonen behaupten, obwohl deren Gewinnbesteuerung teilweise immer noch tiefer liegen wird.
- Entlastung bei der Kapitalsteuer per 1.1.2010: Im Rahmen der Steuergesetzrevision 2005 konnte der Tarif nur für das steuerbare Kapital von mehr als fünf Millionen Franken gesenkt werden. Neu soll die Senkung auch im Bereich bis fünf Millionen Franken umgesetzt werden.
- Neudefinition des fakultativen Referendums bei Änderung der Steuereinheiten per 1.1.2007: Die Referendumsgrenze von bisher 1,9 Einheiten soll neu auf 1,6 Einheiten gesenkt werden. Eine Auffangregelung stellt sicher, dass die Staatssteuer definitiv bezogen werden kann, auch wenn die Steuereinheiten nach Ablauf des Rechnungsjahres noch nicht beschlossen sein sollten.
- Kleinere Anschlussgesetzgebungen an Bundesrecht (gestaffelt): Die notwendigen Anschlussgesetzgebungen zu den Themen Erbenhaftung, Partnerschaftsgesetz, Bestechungsgelder, berufliche Vorsorge, Bekämpfung der Schwarzarbeit und Rechtsweggarantie sollen mit möglichst kurzer Anpassungsfrist umgesetzt werden.
- Anschlussgesetzgebung zum Stiftungsrecht rückwirkend per 1.1.2006: Neu sollen freiwillige Zuwendungen an steuerbefreite Institutionen bis zur Höhe von 20 Prozent (bisher 10 Prozent) der steuerbaren Einkünfte abzugsfähig sein. Der Höchstbetrag bei den natürlichen Personen von bisher 5'600 Franken entfällt. Die abzugsfähigen Zuwendungen können nicht nur in Geld, sondern neu auch in Form anderer Vermögenswerte erfolgen.
- Lohnmeldepflicht per 1.1.2008: In Ergänzung zur Anschlussgesetzgebung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sollen die Arbeitgeber im Kanton Luzern dazu verpflichtet werden, eine Kopie des Lohnausweises an die kantonale Steuerverwaltung zu senden. Damit kann sichergestellt werden, dass alle Löhne in der Steuererklärung deklariert werden. Verschiedene Kantone kennen diese Regelung schon länger (z.B. BE, JU) oder haben die Einführung kürzlich beschlossen (z.B. BS, BL). Die erwarteten Mehreinnahmen betragen mutmasslich 10 Millionen Franken für den Kanton und 12 Millionen für die Gemeinden.
Die Steuergesetzrevision 2008 sieht die folgenden Entlastungen der Steuerpflichtigen vor (in Millionen Franken):
Die Ausfälle der Steuererträge beim Kanton und den Gemeinden sind dank des zu erwartenden Kompensationseffektes wesentlich geringer. Beim Ertragsausfall bei der Vermögenssteuer wird mit einem Kompensationseffekt von rund 50 Prozent gerechnet.
Zurückgestellte Anschlussgesetzgebungen
- Ehe- und Familienbesteuerung: Die vom Bundesgesetzgeber beschlossene Sofortmassnahme zur Beseitigung der „Heiratsstrafe“ betrifft ab 2008 nur die direkte Bundessteuer. Allerdings ist mit einem geringen Ausfall beim Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer zu rechnen. Eine Einführung der Individualbesteuerung wird in den nächsten fünf bis zehn Jahren nicht erwartet. Diesen grundlegenden Systemwechsel könnten der Bund und die Kantone nur gemeinsam durchführen.
- Unternehmenssteuerreform II und Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen: Die Anschlussgesetzgebung erfolgt wegen der Verzögerung in den Beratungen der bundesrätlichen Vorgaben in einer nächsten Teilrevision, sobald die Vorgaben des Bundes definitiv feststehen.