Steuergesetzrevision 2011

Der Kantonsrat setzt mit der von ihm verabschiedeten Steuergesetzrevision 2011 die Politik der kontinuierlichen Steuerentlastungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Luzern fort. Er hat insbesondere folgende Änderungen des Steuergesetzes beschlossen:

  • Halbierung der Gewinnsteuer: Nach der auf 2010 beschlossenen Senkung der Gewinnsteuer um 25 Prozent wird diese auf 2012 nochmals halbiert. Der Kanton Luzern wird damit ab 2012 mit einer Gewinnsteuerbelastung von rund 4,3% bis 6,5% (je nach Gemeinde) den ersten Rang unter den Kantonen einnehmen.
  • Entlastung des Mittelstandes bei der Einkommenssteuer und Ausgleich der kalten Progression: Die mittleren Einkommen werden nochmals spürbar entlastet. Gleichzeitig ist im Hinblick auf den Standortwettbewerb eine Abflachung des Progressionsverlaufs bei den höheren Einkommen vorgenommen worden. Zudem wird die kalte Progression beim Tarif und bei den Abzügen vorzeitig ausgeglichen.
  • Schaffung eines generellen Kinderbetreuungsabzugs: Für die Eigenbetreuung der Kinder können neu 2'000 Franken abgezogen werden. Abziehbar sind ferner Fremdbetreuungskosten eines Kindes, die infolge Berufstätigkeit oder schwere Erkrankung der das Kind betreuende Person anfallen. Der Eigenbetreuungsabzug und der Fremdbetreuungskostenabzug werden für Kinder bis 15 Jahre gewährt. Bei Fremdbetreuung infolge Berufstätigkeit wird der Abzug zusammen mit dem Eigenbetreuungsabzug im Maximum 6'700 Franken betragen.
  • Höchstbelastung: Die Bestimmung über die steuerliche Höchstbelastung der natürlichen Personen wird vereinfacht und den gesenkten Steuern angepasst.
  • Gleichstellung von Stief- und Pflegekindern mit Nachkommen bei der Erbschaftssteuer: Die nicht mehr zeitgemässe Schlechterstellung von Stief- und Pflegekindern gegenüber den leiblichen Nachkommen bei der Erbschaftssteuer wird beseitigt.
  • Einsicht in Steuerdaten: Die öffentliche Auflage des Steuerregisters sowie die Auskunftserteilung über die Steuerfaktoren werden vorab aus Gründen des vermehrten Persönlichkeitsschutzes abgeschafft.
  • Änderung des Handänderungssteuergesetzes: Neu erfolgt die Berechnung der Handänderungssteuer nur noch bei Rechtsgeschäften unter nahestehenden Personen auf der Grundlage des sogenannt subsidiären Handänderungswertes (Katasterwert bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken beziehungsweise der um 200 Prozent erhöhte Katasterwert bei landwirtschaftlichen Grundstücken, die nicht in der Bauzone liegen). Bei Rechtsgeschäften unter unabhängigen Dritten wird dagegen die Berechnung der Handänderungssteuer vom vereinbarten Kaufpreis vorgenommen.
  • Änderung des Grundstückgewinnsteuergesetzes: Grundstückgewinne ausserkantonaler Liegenschaftshändlerinnen und -händler werden neu nicht mehr der Grundstückgewinnsteuer, sondern der ordentlichen Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen. Ferner wird die Bestimmung über den Steueraufschub bei der Ersatzbeschaffung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke gelockert. Die Einschränkung des Steueraufschubs im Verhältnis der ertragsmässigen Gleichwertigkeit des veräusserten Grundstücks zum Ersatzgrundstück wird aufgegeben.
  • Anpassungen an das Bundesrecht: Die notwendige Anschlussgesetzgebung zu den Themen Unternehmenssteuerreform II (u.a. Milderung der Doppelbelastung von Personen mit massgeblichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, erleichterte Liquidation bei Selbständigerwerbenden aber keine Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer), kollektive Kapitalanlagen, Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren, Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige, Gaststaatgesetz sowie der Abzug der Instandstellungskosten für neu erworbene Liegenschaften (Abschaffung der sogenannten Dumont-Praxis) wird im kantonalen Recht umgesetzt.

Die nachfolgende Tabelle enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Massnahmen und die sich daraus ergebenden Steuerentlastungen bei den Staats- und den Gemeindesteuern (ohne Kirchensteuern) in Millionen Franken:

Massnahmen Entlastung Staats- steuern Entlastung Gemeinde- steuern Entlastung Total
 
Kantonale Vorhaben:
     
Korrektur Tarif Gewinn 2012 25 33 58
Berücksichtigung Kompensationseffekt** - 9 - 12 - 21
Korrektur Tarif Einkommen 15 19 34
Ausgleich kalte Progression 15 19 34
Abzug Kinderbetreuung 6 8 14
Höchstbelastung natürliche Personen -* -* -*
Verdoppelung Freigrenze Kapitalsteuer für Vereine, Stiftungen und übrige jur. Personen -* -* -*
Minimalsteuer (§ 95 Abs.1) 2 2 4
Höchstbelastung von Korporationsgemeinden -* -* -*
Einsicht in Steuerdaten -* -* -*
Gleichstellung von Stief- und Pflegekindern mit Nachkommen bei der Erbschaftssteuer -* -* -*
Änderung Handänderungssteuergesetz -* -* -*
Änderung Grundstückgewinnsteuergesetz -* -* -*

Anschlussgesetzgebungen:
     
Unternehmenssteuerreform (Teil 1; Transponierung und indirekte Teilliqudation) -* -* -*
Unternehmenssteuerreform (Teil 2; erleichterte Liquidation bei Selbständigerwerbenden)** 4 6 10
Unternehmenssteuerreform (Teil 2; Milderung Doppelbelastung) -* -* -*
kollektive Kaptalanlagen -* -* -*
Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren -* -* -*
Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige -* -* -*
Gaststaatgesetz -* -* -*
Abschaffung Dumont-Praxis -* -*  -*
Total 2011 42 54 96
Total 2012 58 75 133
Verfügbare Mittel gemäss IFAP  68

 

* Entlastungen können jeweils vernachlässigt werden
** Schätzung

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Recht

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