Im kantonalen Recht wird im Wesentlichen unterschieden zwischen der Verletzung von Verfahrenspflichten, der Steuerhinterziehung, die eine Übertretung darstellt und mit Busse geahndet wird, und dem Steuerbetrug (= Steuervergehen). Steuerbetrug, eine Steuerhinterziehung mit gefälschten Urkunden, ist ein Vergehen, das mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Bei Steuerbetrug kommt das ordentliche Strafverfahren nach der Strafprozessordnung zum Zug.
Nachsteuern
Eine Nachsteuer ist zu entrichten, wenn aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt gewesen waren
- eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist
- eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist
- eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen ist.
In diesen Fällen wird die nicht erhobene Steuer samt Zins nachgefordert. Dabei ist unwesentlich, ob die steuerpflichtige Person ein Verschulden trifft.
Bussen
Alle drei oben genannten Straftatbestände werden mit Busse geahndet. Dabei muss /die steuerpflichtige Person fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt haben.
Die Bussen bemessen sich bei Verletzung der Verfahrenspflichten grundsätzlich im Verhältnis zum steuerbaren Einkommen und Vermögen der Vorperiode und erhöhen sich im Wiederholungsfall ordentlich. In schweren Fällen oder Wiederholungsfällen kann eine Busse bis zu CHF 10'000.00 ausgesprochen werden.
Bei der Steuerhinterziehung ist der Strafrahmen nicht betragsmässig festgelegt. Die Busse beträgt zunächst in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Damit orientiert sich das Mass an der objektiven Schwere der Steuerhinterziehung. Liegen allerdings Strafminderungs- oder -erhöhungsgründe vor (Verschulden sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse), kann sie bis auf einen Drittel der hinterzogenen Steuer ermässigt oder bis auf das Dreifache erhöht werden.
Liegt Steuerbetrug vor, kann der Täter/die Täterin im selben Verfahren wegen Steuerhinterziehung (vgl. weiter oben) und zusätzlich wegen Steuerbetrugs bestraft werden. Die Strafandrohung des Steuerbetrugs lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei der Strafzumessung kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Anwendung.
Selbstanzeige
Einmal im Leben besteht die Möglichkeit, eine straflose Selbstanzeige einzureichen und damit nicht deklarierte Einkommen und Vermögen zu melden. Dabei müssen die Steuerpflichtigen die Nachsteuer und Verzugszinsen auf maximal zehn Jahre zurück bezahlen, erhalten aber keine Busse. Erbinnen und Erben, welche die Steuerhinterziehung einer verstorbenen Person offen legen, schulden die Nachsteuern und Verzugszinsen für maximal drei vor dem Todestag abgelaufenen Steuerjahre.
Eine wiederholte Selbstanzeige wirkt sich strafmindernd aus, und zwar indem eine Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt wird.