Nachdem der Kantonsrat die Lohnmeldepflicht per 1. Januar 2016 aufgehoben hat, können die Lohnmeldungen freiwillig eingereicht werden.
Gesetzliche Grundlagen
§ 150 Abs. 5
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können der Dienststelle Steuern des Kantons eine Bescheinigung über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Form eines Exemplars des Lohnausweises oder in einer anderen von der Dienststelle Steuern des Kantons genehmigten Form einreichen.
Wer
Arbeitgebende, welche ihren Sitz oder eine Betriebsstätte (Filiale, Zweigniederlassung usw.) im Kanton Luzern haben, können nebst den Exemplaren für die Arbeitnehmenden ein zusätzliches Exemplar des Lohnausweises (Formulardoppel oder Kopie) direkt an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern einsenden.
Verfahren
Das Lohnmeldeverfahren ist einfach. Es erfolgt durch Einreichung einer Kopie des Lohnausweises entweder in Papierform oder via E-Mail.
Die Lohnausweise sind zu adressieren an:
Briefpost |
Paketpost |
Dienststelle Steuern
des Kantons Luzern
Lohnmeldungen
Buobenmatt 1
Postfach 3464
6002 Luzern |
Dienststelle Steuern
des Kantons Luzern
Lohnmeldungen
Buobenmatt 1
6003 Luzern |
Fragen
Bitte via E-Mail. Umgehende Beantwortung zugesichert.