Steuerbefreiung

Juristische Personen, die entweder öffentliche, gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen, können für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich diesen Zwecken gewidmet sind, steuerbefreit werden. Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen bei allen Zwecksetzungen sämtliche folgenden Voraussetzungen gemäss Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer > Kreisschreiben > W95-012D) erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine juristische Person handeln. In erster Linie dürften Stiftungen und Vereine für die Steuerbefreiung in Frage kommen. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben auf die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen zu verzichten, was statutarisch festgelegt sein muss.
  • Die Aktivitäten und damit auch die Mittelverwendung müssen ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe, auf das gemeinnützige Wohl Dritter oder den Kultuszweck ausgerichtet sein. Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke dürfen dabei nicht verfolgt werden.
  • Das Vermögenssubstrat muss statutarisch verankert und damit unwiderruflich steuerbefreiten Zwecken gewidmet sein. Auch bei einer allfälligen Auflösung der juristischen Person muss das Vermögen an eine andere steuerbefreite Körperschaft fallen.
  • Die vorgegebene Zwecksetzung ist tatsächlich und innert nützlicher Frist zu verwirklichen, reine Absichtserklärungen mittels Statuten führen nicht zu einer Steuerbefreiung. Bloss Kapital anzusammeln und zinsbringend anzulegen genügt somit nicht, um steuerbefreit zu werden.
  • Eine juristische Person hat eine separate Spartenrechnung zu führen, wenn sie entweder nur teilweise wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit ist, oder wenn sie neben öffentlichen/gemeinnützigen Zwecken zusätzlich Kultuszwecke verfolgt.

Auch ohne Steuerbefreiungsverfügung resultiert für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuerbelastung. Kantonalrechtlich werden Gewinne bis höchstens CHF 20'000 und ein Eigenkapital unter CHF 100'000 nicht besteuert (§ 87 Abs. 2 bzw. § 93 Abs. 2 StG LU). Bei der direkten Bundessteuer werden Gewinne unter CHF 5'000 nicht besteuert (Art. 71 Abs. 2 DBG). Verfolgt die Institution jedoch einen ideellen Zweck, werden Gewinne bis höchstens CHF 20'000 nicht besteuert (Art. 66a DBG). Bei Überschreitung dieser genannten Limiten wird der gesamte Gewinn bzw. Eigenkapital besteuert.

Ein Gesuch um Steuerbefreiung ist online unter Beilage der Statuten, der letzten beiden Jahresrechnungen und Geschäftsberichte sowie weiterer zweckdienlicher Unterlagen an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern einzureichen. Befindet sich eine Körperschaft erst in Gründung, wird empfohlen, die Entwürfe der Statuten sowie weitere Unterlagen vor der Gründung ebenfalls online zur Vorprüfung einzureichen. Mit folgendem Link gelangen Sie zum entsprechenden Online-Formular:

Online-Formular: Gesuch Steuerbefreiung

 

Ebenfalls steuerbefreit sind die Einwohnergemeinden, Kirchgemeinden, Stifte und Klöster, sofern keine gewerblichen oder industriellen Aktivitäten wahrgenommen werden: Steuerbefreite Institutionen mit Sitz im Kanton Luzern

 

Dienststelle Steuern

Juristische Personen

Buobenmatt 1, Postfach 3464

6002 Luzern

Standort


E-Mail

 

Informationen

Steuerbuch Band 2:
Unternehmenssteuerrecht

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