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Dienststelle Steuern

Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung von juristischen Personen erfolgt nur auf Gesuch hin. Das Gesuch muss auf alle Voraussetzungen der Steuerbefreiung eingehen. Es ist Sache der Gesuchstellenden darzulegen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Bitte setzen Sie sich vor der Gesuchstellung mit dem Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV auseinander. Unvollständige Gesuche werden ohne weitere Prüfung zurückgewiesen.

Folgende Tätigkeiten können grundsätzlich nicht steuerbefreit werden:

  • Sport-, Musik-, Freizeitvereine und andere ideelle Zwecke
  • Politische Tätigkeit
  • Berufsverbände
  • Wohnbaugenossenschaften
 

Vorbereitung

Lesen Sie die folgenden Publikationen, bevor Sie einen Antrag auf Steuerbefreiung stellen.

 

Ihr Gesuch (Checkliste)

Bestehende juristische Personen haben zwingend die folgenden Unterlagen einzureichen:
  • Ausformuliertes Gesuch mit Ausführungen dazu, weshalb die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind (siehe unten bei «Inhaltliches»)
  • eine aktuelle und unterzeichnete Fassung der Statuten / Stiftungsurkunde
  • die Jahresrechnungen der letzten drei Jahre
  • detaillierte Tätigkeitsberichte der letzten drei Jahre
  • das Budget für das laufende und das kommende Geschäftsjahr
  • eine Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde, dem Kanton, dem Bund (nur sofern vorhanden)
  • aktueller Handelsregisterauszug (falls Institution im Handelsregister eingetragen)
  • Kontakt mit Telefonnummer und E-Mail


Noch nicht bestehende juristische Personen
können einen Antrag auf Vorbescheid (Rulinganfrage) einreichen. Folgende Unterlagen sind zwingend einzureichen:

  • Ausformuliertes Ruling. Das Ruling muss ausführen, weshalb die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind (siehe unten bei «Inhaltliches»). Es sind die Vorgaben an Rulings zu beachten: Rulinganfragen - Kanton Luzern und estv_mitteilung_011_dvs_2019_de.pdf
  • Entwurf der Statuten oder der Stiftungsurkunde
  • Tätigkeitskonzept
  • Aufstellung der zu unterstützenden Personen / Projekte
  • Budget
  • Kontakt mit Telefonnummer und E-Mail

Unvollständige Gesuche oder Rulings werden nicht bearbeitet und zurückgewiesen.

 

Inhaltliches

Bitte beachten Sie insbesondere folgende Punkte und machen Sie in Ihrem Antrag/Ruling Ausführungen dazu:
  • Die Zielsetzung der juristischen Person darf nicht mit Erwerbszwecken oder sonstigen eigenen Interessen der juristischen Person oder ihren Mitgliedern/Gesellschaftern verknüpft sein.
  • Die Mittel der juristischen Person müssen ausschliesslich und unwiderruflich (für immer!) dem steuerbefreiten Zweck verhaftet sein. Stellen Sie sicher, dass die Statuten den Vorgaben des Kreisschreibens Nr. 12 der ESTV genügen. Ansonsten wird das Gesuch abgewiesen.
  • Die statutarische Proklamation von Zwecken und Zielen, die eine Steuerbefreiung erlauben, ist Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung. Noch wichtiger ist allerdings die tatsächliche Tätigkeit. Das Gesuch hat detaillierte Ausführungen zur tatsächlichen Tätigkeit zu enthalten. Dazu gehört u.a. auch ein detailliertes Budget mit den geplanten Einnahmen und Ausgaben. Bei bestehenden juristischen Personen ist zusätzlich die bisherige Tätigkeit detailliert darzulegen. 
  • Die Institution darf nicht in Konkurrenz zu anderen, nicht steuerbefreiten Unternehmen treten, weil sie sonst durch die Steuerbefreiung einen Wettbewerbsvorteil hätte. 

Zur Gemeinnützigkeit im Besonderen:

  • Nicht jede Tätigkeit, welche von den Gesuchstellenden als «gut», nützlich oder wohltätig erachtet wird, liegt auch im Interesse der Allgemeinheit. Legen Sie in Ihrem Gesuch dar, weshalb die Tätigkeit im Allgemeininteresse liegt. Orientieren Sie sich an den Ausführungen im Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV. Ungenügende Ausführungen haben die Rückweisung des Gesuchs zur Folge.
  • Zwingende Voraussetzung ist ein offener Destinatärenkreis (Kreis der Personen, die in den Genuss von Leistungen kommt). Machen Sie in Ihrem Gesuch Ausführungen dazu, wer die Destinatäre sind und was die Voraussetzungen sind, um in den Genuss von Leistungen der juristischen Person zu kommen.
  • Selbsthilfe, d.h. eine Tätigkeit, die Mitgliedern oder Stiftungsräten dient, ist nicht gemeinnützig.

Online-Formular: Gesuch Steuerbefreiung

 


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Buobenmatt 1, Postfach 3464

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Informationen

Steuerbuch Band 2:
Unternehmenssteuerrecht