Rulinganfragen

Steuergesetze sind generell-abstrakt gehalten und werfen in deren Anwendung auf den individuell-konkreten Einzelfall Fragen zur Rechtsauslegung auf. In der Praxis besteht daher vielfach das Bedürfniss nach Klärung dieser Fragen vor der Verwirklichung eines Sachverhaltes. Ziel einer Rulinganfrage ist eine verbindliche Auskunft der zuständigen Steuerbehörde, welche Rechtssicherheit betreffend die Steuerfolgen schafft. Die Möglichkeit von Rulinganfragen und deren kundenorientierte Beantwortung seitens der Steuerbehörde stellt einen schweizerischen Wettbewerbsvorteil dar, den es auf allen Seiten sorgsam zu pflegen gilt.

Wesen und Zweck

Rulinganfragen werden bei wirtschaftlich bedeutenden Sachverhalten eingereicht (Umstrukturierungen, Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen, Erwerb oder Veräusserung von Vermögenswerten, Qualifikation einer gewerbsmässigen Tätigkeit, Ersatzbeschaffungen, komplexe Sachverhalte mit nationalem und internationalem Bezug). Gegenstand einer Rulinganfrage kann nur ein noch nicht verwirklichter Sachverhalt sein. Rulinganfragen sind keine steuerplanerischen Anfragen (offene Fragen bzw. Beurteilung von Varianten) seitens der Kundschaft. Eine Rulingauskunft seitens der Steuerbehörde stellt keine anfechtbare Feststellungsverfügung dar. Rulingauskünfte sind von (verbotenen) Steuerabkommen zu unterscheiden.

Verbindlichkeit

Die Bindungswirkung nach Treu und Glauben (Vertrauensschutz) einer Rulingauskunft bedarf folgender kumulativ zu erfüllender Voraussetzungen:

  • Der Sachverhalt wurde konkret, korrekt und vollständig dargelegt.
  • Die Auskunft erfolgte durch die zuständige Behörde oder diese wurde im guten Glauben als zuständig betrachtet.
  • Die allfällige Unrichtigkeit der Auskunft war für die antragsstellende Person nicht erkennbar.
  • Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft wurden irreversible, nachteilige Dispositionen verwirklicht.
  • Seit der Auskunft hat keine Gesetzesänderung stattgefunden.
  • Die zuständige Behörde hat keine Vorbehalte zur Auskunft gemacht.

Der Vertrauensschutz ist im Grundsatz ebenfalls gegeben bei Änderung der Gerichts- oder Verwaltungspraxis, sofern der Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt bereits umgesetzt wurde. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann sich die steuerpflichtige Person auf die Rulingauskunft berufen d.h. die Besteuerung hat gemäss Auskunft zu erfolgen.

Zuständigkeiten

Eine Rulinganfrage ist der zuständigen Veranlagungsbehörde der entsprechenden Steuer zu unterbreiten. Im Kanton Luzern sind demnach Fragen betreffend die direkten Steuern von Unselbständigerwerbenden dem Steueramt der Gemeinde zuzustellen. Die Zuständigkeiten pro Kundensegment (siehe Zuständigkeiten Steuerämter) und die Kontaktdaten der Luzerner Steuerämter (siehe Verzeichnis Steuerämter) sind unter der Rubrik Kontakte publiziert. Die Dienststelle Steuern kann für sämtliche Steuerarten (auch für die Sondersteuern) und alle Kundensegmente verbindlich Auskunft erteilen. Sie ist auch für die verbindliche Auskunft betreffend die direkte Bundessteuer zuständig. Sind mehrere Veranlagungsbehörden oder Abteilungen involviert, wird eine Rulinganfrage kantonsintern von einer Behörde koordiniert. Die Genehmigung von Spesenreglementen ist Aufgabe der Dienststelle Steuern (siehe Genehmigung von Spesenreglementen). Für die Belange anderer Kantone, der Verrechnungssteuer, der Stempelabgaben und der Mehrwertsteuer kann seitens des Kantons Luzern keine verbindliche Auskunft erfolgen.

Form und Inhalt

Rulinganfragen sind in schriftlicher Form mit den nötigen Vollmachten einzureichen. In der Anfrage ist der Grund zu nennen und die betroffenen Steuersubjekte sowie der Sachverhalt vollständig offen zu legen. Die geplanten Transaktionsschritte bzw. die einzelnen Aspekte sind aufzuzeigen und steuerlich zu beurteilen sowie zu begründen. Zum Schluss erfolgt ein konkreter Antrag über die steuerliche Behandlung, welcher von der Steuerhörde genehmigt werden soll.

Zeitlicher Rahmen und Kosten

Die Beantwortung von Rulinganfragen erfolgt in der Regel innert 20 Tagen und ist kostenlos. In Ausnahmefällen kann die Bearbeitung mehr Zeit in Anspruch nehmen (Rückfragen, interne Abklärungen) und bei sehr aufwändigen Anfragen können Gebühren in Rechnung gestellt werden.

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