Grundlage
Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht haben und die erstmals oder nach zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen, können eine Steuer nach dem Aufwand entrichten, wenn sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Aufwandbesteuerung tritt an die Stelle der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuer.
Steuerberechnung
Nach Aufwand besteuerte Personen müssen - wie ordentlich besteuerte Personen - jährlich eine Steuererklärung einreichen und die Kosten ihres Lebensaufwandes für sich und die von ihnen unterhaltenen Personen deklarieren. Dazu gehören alle im In- und Ausland gemachten Aufwendungen insbesondere für Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, Bildung, Unterhaltung, Ferien, Steuern, Löhne von Angestellten, Unterhalt und Betrieb von Autos, Jachten, Flugzeugen usw.
Die Kosten des Lebensaufwands dienen als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung. Sie entspricht für Personen mit eigenem Haushalt aber mindestens dem siebenfachen Betrag des Mietzinses oder des Mietwertes (100%) und für die übrigen steuerpflichtigen Personen mindestens dem dreifachen Betrag des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung, mindestens aber 638'400 Franken. Die Steuer wird nach den ordentlichen Einkommenssteuertarifen berechnet. Bei Immobilien mit einem Realwert gemäss Schatzungsanzeige von über 6 Mio. CHF wird zur Ermittlung des Mietwertes eine alternative Berechnungsmethode geprüft, die dem Marktumfeld entspricht.
In jedem Fall muss diese Steuer mindestens gleich hoch sein wie die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Einkommenssteuer für die Einkünfte aus dem in der Schweiz gelegenen beweglichen und unbeweglichen Vermögen nach § 21 Abs. 5 a - f Steuergesetz.
Die Vermögenssteuer wird nach dem steuerbaren Vermögen bemessen, das mindestens dem Zwanzigfachen des steuerbaren Einkommens entspricht. Sie wird nach dem ordentlichen Tarif berechnet und muss mindestens gleich hoch sein wie die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Vermögenssteuer für das in der Schweiz gelegene bewegliche und unbewegliche Vermögen nach § 21 Abs. 5 a - f Steuergesetz.
Vorgehen
Für die Besteuerung nach dem Aufwand ist im Kanton Luzern die Dienststelle Steuern zuständig (vgl. nebenstehender Kontakt).
Die Besteuerung nach dem Aufwand wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person gewährt. Im Antrag ist festzuhalten, dass die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag soll zudem Informationen zur familiären Situation, zum beruflichen Werdegang sowie zum weltweiten Vermögen enthalten. Der Antrag auf Besteuerung nach dem Aufwand kann auch rückwirkend erfolgen, solange noch keine rechtskräftige ordentliche Veranlagung vorliegt.
Eine nach dem Aufwand besteuerte Person kann jedes Jahr entscheiden, ob sie zur ordentlichen Besteuerung wechseln will. Der Wechsel kann rückwirkend bis zur letzten rechtskräftigen Veranlagung erfolgen. Ein erneuter Wechsel auf die Besteuerung nach dem Aufwand ist in der Regel nicht möglich.
Die Lebenshaltungskosten werden von der Dienststelle Steuern jährlich überprüft. Bei Bedarf sind diese anzupassen. Wesentliche Veränderungen der finanziellen Verhältnisse wie beispielsweise Erbschaften und Schenkungen, Einkünfte aus Stiftungen oder Veräusserung ausländischer Vermögenswerte sind zudem mit der jährlich einzureichenden Steuererklärung zu melden.
Das Recht auf die Besteuerung nach dem Aufwand erlischt, wenn die steuerpflichtige Person zur ordentlichen Besteuerung wechselt, die rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder die Deklarationspflicht verletzt wird.
Beachtenswertes
Nebst den steuerlichen Aspekten ist Folgendes zu beachten:
- Um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, haben sich an der Besteuerung nach dem Aufwand interessierte Personen darüber auszuweisen, dass sie über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt ohne Erwerbstätigkeit bestreiten zu können.
- Unter bestimmten Voraussetzungen können nichterwerbstätige Personen aus Drittstaaten (ausserhalb EU/EFTA) eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz beantragen, sofern deren Zuzug in die Schweiz einem erheblichen fiskalischen Interesse entspricht. Als "erheblich" wird im Kanton Luzern eine Steuerzahllast von mindestens 400'000 Franken (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuer) quantifiziert. Weitere Auskünfte zur Aufenthaltsbewilligung erteilt das Amt für Migration: www.migration.lu.ch).
- Nach dem Aufwand besteuerte Personen, welche das ordentliche Rentenalter nicht erreicht haben, unterliegen der AHV-Pflicht als Nichterwerbstätige. Die Ausgleichskasse Luzern gibt dazu nähere Auskunft (www.was-luzern.ch).