Lohnausweis

Applikationen zur Erstellung des Lohnausweises

Um die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bei der Erstellung des Lohnausweises zu unterstützen und die administrative Belastung zu verringern, stellen die Steuerbehörden unentgeltlich eine EDV-Applikation zur Verfügung. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Treuhänder/Treuhänderinnen, die nicht über einen integrierten Lohnausweis in ihrer Buchhaltungssoftware verfügen, können die Software eLohnausweis SSK herunterladen. Damit können Sie kleinere Mengen von Lohnausweisen in wenigen Minuten herstellen. Zur einfachen Verständlichkeit ist jedes auszufüllende Feld mit dem entsprechenden Ausschnitt der Wegleitung hinterlegt.

Spesenreglemente

Überprüfen Sie Ihr Spesenreglement inhaltlich. Überschreiten die Ansätze in Ihrem Spesenreglement die Limiten gemäss der Wegleitung nicht, besteht für Sie kein Handlungsbedarf. Falls sie die Limiten überschreiten, empfehlen wir Ihnen, die Ansätze anzupassen. Ist dies nicht möglich oder nicht gewollt, sollten Sie Ihr Spesenreglement bei der kantonalen Steuerverwaltung Ihres Sitzkantons genehmigen lassen. Überprüfen Sie die Verbuchung der Gehaltsnebenleistungen und Spesen in Ihrer Lohnbuchhaltung. Passen Sie diese bei Bedarf an. 

Privatanteil Geschäftsfahrzeug (ab 1.1.2022)

Seit 2022 werden die Kosten für den Arbeitsweg bei der Berechnung der unentgeltlichen privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs berücksichtigt. Aus diesem Grund steigt der von der Arbeitgeberschaft in Ziffer 2.2 des Lohnausweises zu deklarierende Privatanteil Geschäftsfahrzeug von bisher 0,8% auf neu 0,9% pro Monat. Zudem ist weiterhin Feld F im Lohnausweis anzukreuzen. Der prozentuale Anteil der Aussendiensttätigkeit ist nicht mehr zu bescheinigen.

Mit der neuen Regelung entfällt bei Nutzern von Geschäftsfahrzeugen sowohl der im Veranlagungsverfahren ermittelte geldwerte Vorteil für den Arbeitsweg als auch der (begrenzte) Fahrkostenabzug. Weitere Informationen können unserem Newsletter entnommen werden.

Dienststelle Steuern

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