Minimalsteuer nach § 95 Abs. 1 und 2
Sofern die juristische Person über Grundeigentum verfügt, wird anstelle der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern die kantonale Minimalsteuer von 1 Promille des Liegenschaftssteuerwertes erhoben, sofern dieser Minimalsteuerbetrag die kantonale Gesamtsteuer übersteigt.
Minimalsteuer nach § 95 Abs. 3 und 4
Die juristische Person mit Sitz, Betriebsstätte oder Spezialsteuerdomizil im Kanton Luzern entrichtet anstelle der ordentlichen Steuern eine periodenbezogene Minimalsteuer von CHF 500 bzw. CHF 200, wenn dieser Betrag die nach den §§ 72 - 95 Absätze 1 und 2 ergebenen Steuern übersteigt.