Beteiligungsabzug

Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt oder erreicht ihre Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens 1 Mio. (qualifizierte Beteiligung), ermässigt sich die Gewinn- und Kapitalsteuer im Rahmen des Beteiligungsabzuges. Für die Berechnung des Beteiligungsabzuges steht ein besonderes Formular als Beilage zur Steuererklärung zur Verfügung.

Beteiligungsabzug beim Gewinn

Der prozentuale Beteiligungsabzug ergibt sich aus dem Verhältnis des Nettobeteiligungsertrags zum gesamten Reingewinn. Der Nettobeteiligungsertrag ergibt sich aus dem Bruttoertrag der qualifizierten Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwands und eines Verwaltungskostenanteils von 5% (ohne besonderen Nachweis). Allfällige Abschreibungen im Zusammenhang mit erfolgten Ausschüttungen werden ebenfalls vom Bruttoertrag in Abzug gebracht.

Beteiligungsabzug beim Kapital

Der altrechtliche prozentuale Beteiligungsabzug wurde per 1.1.2020 vollständig durch das neurechtliche Zweisatzmodell ersetzt, womit das anteilige Eigenkapital auf qualifizierten Beteiligungen, Immmaterialgütern, aufgedeckten stillen Reserven sowie Konzernforderungen zum reduzierten festen Steuersatz von 0.01 Promille besteuert wird.

Dienststelle Steuern

Juristische Personen

Buobenmatt 1, Postfach 3464

6002 Luzern

Standort

Informationen

Steuererklärung

Steuerbuch Band 2:
Unternehmenssteuerrecht

Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen