Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt oder erreicht ihre Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens 1 Mio. (qualifizierte Beteiligung), ermässigt sich die Gewinn- und Kapitalsteuer im Rahmen des Beteiligungsabzuges. Für die Berechnung des Beteiligungsabzuges steht ein besonderes Formular als Beilage zur Steuererklärung zur Verfügung.
Beteiligungsabzug beim Gewinn
Der prozentuale Beteiligungsabzug ergibt sich aus dem Verhältnis des Nettobeteiligungsertrags zum gesamten Reingewinn. Der Nettobeteiligungsertrag ergibt sich aus dem Bruttoertrag der qualifizierten Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwands und eines Verwaltungskostenanteils von 5% (ohne besonderen Nachweis). Allfällige Abschreibungen im Zusammenhang mit erfolgten Ausschüttungen werden ebenfalls vom Bruttoertrag in Abzug gebracht.
Beteiligungsabzug beim Kapital
Der altrechtliche prozentuale Beteiligungsabzug wurde per 1.1.2020 vollständig durch das neurechtliche Zweisatzmodell ersetzt, womit das anteilige Eigenkapital auf qualifizierten Beteiligungen, Immmaterialgütern, aufgedeckten stillen Reserven sowie Konzernforderungen zum reduzierten festen Steuersatz von 0.01 Promille besteuert wird.