Als Basis für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns dient der Saldo der handelsrechtskonform erstellten Erfolgsrechnung. Hinzu kommen alle vor der Berechnung des Gewinn- und Verlustsaldos ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet wurden sowie die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen. Die Steuern der Gesellschaft sind abzugsfähig.
Sofortabschreibungen auf beweglichen Wirtschaftsgütern und die Erledigung von Überabschreibungen im Einmalerledigungsverfahren sind möglich. Steuerlich noch nicht berücksichtigte Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können vom Gewinn in Abzug gebracht werden.
Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven bei Umstrukturierungen und bei der Ersatzbeschaffung von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens.
Gewinnermittlung und Besteuerung gemäss Steuerreform STAF ab 1.1.2020
Die neurechtliche Patentbox bietet die Möglichkeit, die Gewinne aus den qualifizierten Immaterialgüterrechten einer ermässigten Besteuerung zuzuführen, wobei sich die Ermässigung auf 10% beschränkt.
Zudem wurden per 1.1.2020 für die bisher privilegiert besteuerten Statusgesellschaften (Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften) gesetzliche Übergangsnormen geschaffen. Für die stillen Reserven, welche bisher unter dem kantonalen Steuerstatus nicht steuerbar waren und die zukünftig der ordentlichen Besteuerung unterliegen werden, bestehen zwei Möglichkeiten, um den steuersystematischen Übergang sachgerecht zu lösen. Während die neurechtliche Norm von § 259b Abs. 1 und 2 StG einen Sondersatz von 0.4% je Einheit über 5 Jahre für die Besteuerung der stillen Reserven vorsieht, richtet sich die Aufdeckungslösung gemäss § 259b Abs. 3 StG nach der bisher bekannten Veranlagungspraxis bei steuersystematischen Änderungen. Demnach können die unter dem privilegierten Status gebildeten stillen Reserven per 31.12.2019 in der Steuerbilanz aufgedeckt werden (Bestandteil des steuerbaren Kapitals). Die aufgedeckten stillen Reserven können anschliessend in der Regel innert 10 Jahren unter Beachtung der Entlastungsbegrenzung von 70% steuerwirksam abgeschrieben werden.
Steuerberechnung
Die für eine Steuerperiode zu entrichtende einfache Gewinnsteuer pro Einheit beträgt grundsätzlich 1.5% des steuerbaren Gewinns. Bei allfälligen Gewinnbestandteilen aufgrund der übergangsrechtlichen Sondersatzlösung beträgt die einfache Gewinnsteuer 0.4% je Einheit. Die Steuereinheiten bewegen sich je nach Gemeinde zwischen 2.8 und 4.45 Einheiten.
Hinzu kommt die vom Kanton im Auftrag des Bundes zu erhebende direkte Bundessteuer von 8.5% des steuerbaren Gewinns. Die gesamte Steuerbelastung von Bund und Kanton bewegt sich somit im Rahmen von 11.2 bis 13.2%, bezogen auf den Reingewinn vor Steuern (bei ordentlichen steuerbaren Gewinnbestandteilen).
Sofern die Kapitalgesellschaft oder die Genossenschaft über qualifizierte Beteiligungen verfügt, reduziert sich die Gewinnsteuer im Rahmen des Beteiligungsabzuges (Bund und Kanton).