Kapitalsteuer

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital per Ende des massgebenden Geschäftsjahres. Dieses setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

  • einbezahltes Aktien-, Grund- oder Stammkapital sowie Partizipationskapital
  • den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven (inkl. Gewinnvortrag bzw. abzüglich Verlustvortrag)
  • dem Anteil am Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (verdecktes Eigenkapital gemäss § 91 StG), verglichen.
  • aufgedeckte stille Reserven beim Wechsel von der privilegierten zur ordentlichen Besteuerung (Altrechtlicher Step-up).

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.

Steuerberechnung

Ab 1.1.2020 gilt bei der Kapitalbesteuerung das sogenannte Zweisatzmodell, womit die Kapitalfaktoren in einen ordentlich steuerbaren Teil (0.5 Promille je Einheit) und in einen reduziert zu besteuernden Betrag aufzuteilen sind (0.01 Promille feste Kapitalsteuer).

Der reduzierten festen Kapitalsteuer von 0.01 Promille unterliegt der Anteil des steuerbaren Eigenkapitals, der auf qualifizierte Beteiligungen, Immmaterialgüter, aufgedeckte stille Reserven sowie Konzernforderungen entfällt. Das übrige Eigenkapital unterliegt der einfachen Steuer von 0.5 Promille, welche mit dem Steuerfuss der Sitzgemeinde am Ende der Steuerperiode zu multiplizieren ist (je nach Sitzgemeinde im Rahmen von 2.8 bis 4.45 Einheiten). Bei unter- oder überjährigen Geschäftsjahren ist die Kapitalsteuer entsprechend der Dauer des Geschäftsjahres zeitlich zu reduzieren oder zu erhöhen. 

Die altrechtliche Norm von § 90 Abs. 2 StG, wonach bei der Berechnung der Kapitalsteuer im Verhältnis der qualifizierten Beteiligungen zu den gesamten Aktiven ein hälftiger Beteiligungsabzug zugestanden wird, wurde per 1.1.2020 aufgehoben und durch das oben erwähnte Zweisatzmodell ersetzt.

Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.

Dienststelle Steuern

Juristische Personen

Buobenmatt 1, Postfach 3464

6002 Luzern

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Informationen

Steuerkalkulator

Steuerbuch Band 2:
Unternehmenssteuerrecht

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