Steuerbezug

Zuständigkeiten

Im Kanton Luzern beziehen die Gemeinden  sämtliche Steuern (mit Ausnahme der Quellensteuern) und rechnen diese mit den anspruchsberechtigten Gemeinwesen (Einwohnergemeinden, Kirchgemeinden, Kanton, Bund) ab. Zuständig für die Rechnungsstellung ist die Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde, auch wenn eine Steuerpflicht in mehreren Gemeinden besteht.

Allgemeine Fälligkeitstermine

Die Staats- und Gemeindesteuern für das laufende Jahr sind bis zum 31. Dezember dieses Jahres und die direkte Bundessteuer für das laufende Jahr ist bis zum 31. März des Folgejahres zahlbar. Rechnungen für definitive Steuern sind stets innert 30 Tagen zahlbar.

Rechnungsstellung 

Der definitive Steuerbezug für ein Steuerjahr erfolgt zusammen mit der definitiven Steuerveranlagung mittels der Schlussrechnung. Vorher werden Akontorechnungen (provisorische Rechnungen) zugestellt. Zudem ist es möglich, während des ganzen Steuerjahres Vorauszahlungen zu leisten.

Die Akontorechnung für die Staats- und Gemeindesteuern wird im Juni des laufenden Jahres zugestellt und die provisorische Rechnung für die direkte Bundessteuer im März des Folgejahres. Diese Rechnungen sind bis zum jeweiligen allgemeinen Fälligkeitstermin zahlbar. Sie werden aufgrund der bei den Steuerbehörden vorhandenen Daten erstellt (insbesondere Steuererklärung, letzte Veranlagung). Weichen die in Rechnung gestellten Beträge wesentlich von den aktuellen Verhältnissen ab, können angepasste Rechnungen verlangt werden.

Für die Staats- und Gemeindesteuern wird jeweils im Dezember bei grösseren Beträgen eine Fälligkeitsanzeige über die (noch) geschuldeten provisorischen Steuern der aktuellen Steuerperiode zugestellt.

Ab 2023 werden die abgezogenen Verrechnungssteuern periodengerecht mit den Staats- und Gemeindesteuern des Fälligkeitsjahres verrechnet.

Zuviel bezahlte Steuern werden in der Regel auf ein offenes oder auf das folgende Steuerjahr übertragen.

Verzinsung

Die Vorauszahlungen und Gutschriften werden bis zum allgemeinen Fälligkeitstermin verzinst, ebenso Rückerstattungen von zu viel bezahlten Steuern. Wird für das Steuerjahr zu wenig oder zu spät bezahlt, wird ab 1. Januar des Folgejahres bei den Staats- und Gemeindesteuern ein negativer Ausgleichzins bzw. ab 1. April des Folgejahres bei der direkten Bundessteuer ein Verzugszins belastet.

Die Zinssätze richten sich nach den allgemeinen Marktverhältnissen und werden jährlich vom Regierungsrat des Kantons Luzern für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. vom Eidgenössischen Finanzdepartement für die direkte Bundessteuer festgelegt. Zinssätze

Zahlungserleichterungen / Budgethilfen

Ist die Zahlung der Steuer innerhalb der vorgeschriebenen Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, kann bei der Steuerbezugsbehörde (s. oben) ein Gesuch um Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung/Stundung) oder Steuererlass eingereicht werden. Für entsprechende Gesuche ist der Fragebogen Zahlungserleichterung/Steuererlass der Dienststelle Steuern zu verwenden.

Es ist empfehlenswert, die Steuerzahlungen Anfang Jahr oder nach Erhalt der provisorischen Rechnungen im persönlichen Jahresbudget zu planen. Bei (drohenden) Zahlungsschwierigkeiten sollte vor dem Fälligkeitstermin mit der zuständigen Bezugsstelle eine Lösung gefunden werden. Die Fachstelle für Schuldenfragen Luzern kann in schwierigen Situationen ebenfalls kontaktiert werden.

Steuererlass

In eine finanzielle Notlage geratene Steuerpflichtige können ein Gesuch um Erlass der geschuldeten Steuern, Bussen, Zinsen und Kosten stellen, wenn deren Bezahlung für sie eine grosse Härte bedeutet. Auf einen teilweisen oder gänzlichen Erlass der Steuern besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Ein Erlass ist vom Nachweis einer Notlage abhängig, die durch besondere Lasten wie beispielsweise

  • ausserordentliche Krankheitskosten
  • hohe Familienlasten
  • Einkommens- oder Vermögenslosigkeit

hervorgerufen wurden. Die Erlassbehörde prüft die konkreten Umstände und stützt sich dabei wesentlich auf die betreibungsrechtliche Existenzminimumberechnung. In der Regel werden die Steuerpflichtigen aufgefordert, einen Fragebogen zum Steuererlass auszufüllen.

Gesuche um Erlass sämtlicher kantonaler Steuern und der direkten Bundessteuern sind bei der Dienststelle Steuern, Steuererlass, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern, einzureichen. Die Einwohnergemeinde leitet bei ihr eingereichte Erlassgesuche an diese Stelle weiter.

Gesuche um Zahlungserleichterung (Ratenzahlungen) und Stundung (Zahlungsaufschub) sämtlicher kantonaler Steuern und der direkten Bundessteuern sind schriftlich und begründet beim Steueramt der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes (Bezugsstelle) einzureichen.

Ein Steuererlass kann erst gewährt werden, wenn trotz Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlung und Stundung die Bezahlung der Steuern nicht möglich ist.

Zudem ist Folgendes zu beachten:

  • Bei Überschuldung kann ein Steuererlass nur dann gewährt werden, wenn die Überschuldung nicht durch Selbstverschulden (beispielsweise hoher Lebensaufwand) entstanden ist, und sich Drittgläubiger und -gläubigerinnen ebenfalls an der Sanierung der finanziellen Lage der gesuchstellenden Person beteiligen.
  • Zu hohe Ermessenseinschätzungen bilden in der Regel keinen Erlassgrund. Massgebend ist, ob eine Notsituation erwiesen ist (Nichterreichen des Existenzminimums).
  • Ein Erlass kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden, soll einmalig sein und darf kein Mittel zur Steuerbefreiung über Jahre darstellen.
  • Juristischen Personen und Selbständigerwerbenden kann nur dann ein Erlass gewährt werden, wenn der Fortbestand des Unternehmens gefährdet ist. Der Fortbestand muss im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere müssen Arbeitsplätze in erheblichem Umfang gesichert werden können.