Steuererlass

In eine finanzielle Notlage geratene Steuerpflichtige können ein Gesuch um Erlass der geschuldeten Steuern, Bussen, Zinsen und Kosten stellen, wenn deren Bezahlung für sie eine grosse Härte bedeutet. Auf einen teilweisen oder gänzlichen Erlass der Steuern besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Ein Erlass ist vom Nachweis einer Notlage abhängig, die durch besondere Lasten wie beispielsweise

  • ausserordentliche Krankheitskosten
  • hohe Familienlasten
  • Einkommens- oder Vermögenslosigkeit

hervorgerufen wurden. Die Erlassbehörde prüft die konkreten Umstände und stützt sich dabei wesentlich auf die betreibungsrechtliche Existenzminimumberechnung. In der Regel werden die Steuerpflichtigen aufgefordert, einen Fragebogen zum Steuererlass auszufüllen.

Gesuche um Erlass sämtlicher kantonaler Steuern und der direkten Bundessteuern sind bei der Dienststelle Steuern, Steuererlass, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern, einzureichen. Die Einwohnergemeinde leitet bei ihr eingereichte Erlassgesuche an diese Stelle weiter.

Gesuche um Zahlungserleichterung (Ratenzahlungen) und Stundung (Zahlungsaufschub) sämtlicher kantonaler Steuern und der direkten Bundessteuern sind schriftlich und begründet beim Steueramt der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes (Bezugsstelle) einzureichen.

Ein Steuererlass kann erst gewährt werden, wenn trotz Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlung und Stundung die Bezahlung der Steuern nicht möglich ist.

Zudem ist Folgendes zu beachten:

  • Bei Überschuldung kann ein Steuererlass nur dann gewährt werden, wenn die Überschuldung nicht durch Selbstverschulden (beispielsweise hoher Lebensaufwand) entstanden ist, und sich Drittgläubiger und -gläubigerinnen ebenfalls an der Sanierung der finanziellen Lage der gesuchstellenden Person beteiligen.
  • Zu hohe Ermessenseinschätzungen bilden in der Regel keinen Erlassgrund. Massgebend ist, ob eine Notsituation erwiesen ist (Nichterreichen des Existenzminimums).
  • Ein Erlass kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden, soll einmalig sein und darf kein Mittel zur Steuerbefreiung über Jahre darstellen.
  • Juristischen Personen und Selbständigerwerbenden kann nur dann ein Erlass gewährt werden, wenn der Fortbestand des Unternehmens gefährdet ist. Der Fortbestand muss im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere müssen Arbeitsplätze in erheblichem Umfang gesichert werden können.

Dienststelle Steuern

Bezug

Buobenmatt 1, Postfach 3464

6002 Luzern

Standort

Telefon +41 41 228 56 56

E-Mail

Informationen

Downloadbereich
Bestellservice

Steuerbuch Band 2a:
Steuererlass

Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen