Kapitalsteuer

Als steuerbares Eigenkapital gilt das Reinvermögen. Der Vermögensstand und die Vermögensbewertung bemessen sich nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Ende Geschäftsjahr). Die Vermögenswerte werden nach denjenigen Grundsätzen bewertet, wie sie auch für natürliche Personen gelten (§ 92 Abs. 2 StG). Daher gilt für Liegenschaften der kantonale Katasterwert als Vermögenssteuerwert. Allfällige Vereinsschulden können in Abzug gebracht werden.

Die aufgrund dieser Normen ermittelten Vermögensfaktoren werden kantonalrechtlich nur dann besteuert, wenn sie die Limite von CHF 100'000.00 erreichen. Während ein Reinvermögen von CHF 99'999.00 nicht besteuert wird, ist ein solches von CHF 100'000.00 und mehr vollumfänglich steuerbar. Es handelt sich somit nicht um einen abzugsfähigen Freibetrag.

Steuerberechnung

Die für eine ordentliche Steuerperiode (12monatiges Geschäftsjahr) zu entrichtende einfache Kapitalsteuer beträgt 0.5 Promille. Bei unter- oder überjährigen Geschäftsjahren ist die einfache Kapitalsteuer entsprechend der Dauer des Geschäftsjahres zeitlich zu reduzieren oder zu erhöhen. Der gesamte Kapitalsteuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Kapitalsteuer mit dem in der Sitzgemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss (je nach Sitzgemeinde im Rahmen von 2.8 bis 4.45 Einheiten). Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.

Dienststelle Steuern

Juristische Personen

Buobenmatt 1, Postfach 3464

6002 Luzern

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