Als Basis für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns dient der Saldo der Erfolgsrechnung. Bei einfachen Buchhaltungen ist dies die Vermögensveränderung. Hinzu kommen allfällige Ausgaben, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet wurden sowie die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen.
Spenden und Schenkungen ohne Gegenleistungen gelten nicht als steuerbarer Ertrag. Bei den Sponsorenbeiträgen und Subventionen handelt es sich nicht um Spenden, sondern um ordentlich steuerbare Einkünfte.
Einlagen in das Vermögen von Stiftungen sowie teilweise auch die Mitgliederbeiträge an Vereine werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. Die Mitgliederbeiträge sind nicht grundsätzlich steuerfrei. Diesbezüglich gilt, dass von den steuerbaren Vereinserträgen die direkten Aufwendungen zur Erzielung dieser Erträge vollumfänglich abgezogen werden können - die übrigen Aufwendungen (allgemeine Vereinsunkosten) jedoch nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. Die Folge daraus ist, dass nur ein Mitgliederbeitragsüberschuss steuerfrei ist und nicht die vollen Mitgliederbeiträge.
Die aufgrund dieser Normen ermittelten Gewinnfaktoren werden nur dann besteuert, wenn sie die folgenden Limiten erreichen:
- CHF 5'000.00 beim Bund
- CHF 20'000.00 beim Kanton
Die Limite von CHF 20'000 gilt auch beim Bund, sofern die Institution ideelle Zwecke verfolgt vgl LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 87a/93 Nr. 1.
Steuerberechnung
Die für eine Steuerperiode zu entrichtende einfache Gewinnsteuer beträgt 1.5% der steuerbaren Gewinnfaktoren. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Gewinnsteuer mit dem in der Sitzgemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss. Dieser bewegt sich je nach Gemeinde zwischen 2.8 und 4.45 Einheiten, womit sich die kantonale Steuerbelastung im Rahmen von 4.2 bis 6.7% bewegt.
Hinzu kommt die vom Kanton im Auftrag des Bundes zu erhebende direkte Bundessteuer von 4.25% der steuerbaren Gewinnfaktoren.