Lohnausweis

Applikationen zur Erstellung des Lohnausweises

Um die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bei der Erstellung des Lohnausweises zu unterstützen und die administrative Belastung zu verringern, stellen die Steuerbehörden unentgeltlich eine EDV-Applikation zur Verfügung. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Treuhänder/Treuhänderinnen, die nicht über einen integrierten Lohnausweis in ihrer Buchhaltungssoftware verfügen, können die Software eLohnausweis SSK herunterladen. Damit können Sie kleinere Mengen von Lohnausweisen in wenigen Minuten herstellen. Zur einfachen Verständlichkeit ist jedes auszufüllende Feld mit dem entsprechenden Ausschnitt der Wegleitung hinterlegt.

Spesenreglemente

Überprüfen Sie Ihr Spesenreglement inhaltlich. Überschreiten die Ansätze in Ihrem Spesenreglement die Limiten gemäss der Wegleitung nicht, besteht für Sie kein Handlungsbedarf. Falls sie die Limiten überschreiten, empfehlen wir Ihnen, die Ansätze anzupassen. Ist dies nicht möglich oder nicht gewollt, sollten Sie Ihr Spesenreglement bei der kantonalen Steuerverwaltung Ihres Sitzkantons genehmigen lassen. Überprüfen Sie die Verbuchung der Gehaltsnebenleistungen und Spesen in Ihrer Lohnbuchhaltung. Passen Sie diese bei Bedarf an.

FABI (bis 31.12.2021)

Ab 2016 hat die Arbeitgeberschaft als Folge von FABI (Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) bei Personen, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen und ganz oder teilweise im Aussendienst tätig sind, den prozentualen Anteil der Aussendiensttätigkeit im Lohnausweis in Ziffer 15 (Bemerkungen) aufzuführen. Dabei gelten Fahrten an den Firmensitz nicht als Geschäftsfahrten, dies im Gegensatz zu Fahrten an Kunden.

Weitere Informationen können unserem Newsletter entnommen werden.

Eine darüber hinausgehende Deklarationspflicht besteht für die Arbeitgeberschaft nicht, da die weitere Umsetzung von FABI in den privaten Steuerveranlagungsverfahren der Mitarbeitenden erfolgt. Dabei gilt bei der direkten Bundessteuer ab 2016 ein begrenzter Fahrkostenabzug von maximal CHF 3'000. Für die Staats- und Gemeindesteuer erfolgt die Fahrkostenbegrenzung erst ab Steuerjahr 2018 (CHF 6'000). Ein formeller Vorabbescheid (Ruling) mit den Steuerbehörden ist nicht notwendig.

Privatanteil Geschäftsfahrzeug (ab 1.1.2022)

Neu werden die Kosten für den Arbeitsweg bei der Berechnung der unentgeltlichen privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs berücksichtigt. Aus diesem Grund steigt der von der Arbeitgeberschaft in Ziffer 2.2 des Lohnausweises zu deklarierende Privatanteil Geschäftsfahrzeug von bisher 0,8% auf neu 0,9% pro Monat. Zudem ist weiterhin Feld F im Lohnausweis anzukreuzen. Der prozentuale Anteil der Aussendiensttätigkeit ist nicht mehr zu bescheinigen.

Mit der neuen Regelung entfällt bei Nutzern von Geschäftsfahrzeugen sowohl der im Veranlagungsverfahren ermittelte geldwerte Vorteil für den Arbeitsweg als auch der (begrenzte) Fahrkostenabzug. Weitere Informationen können unserem Newsletter entnommen werden.

Lohnmeldungen

Nachdem der Kantonsrat die Lohnmeldepflicht per 1. Januar 2016 aufgehoben hat, können die Lohnmeldungen freiwillig eingereicht werden.

Gesetzliche Grundlagen
§ 150 Abs. 5
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können der Dienststelle Steuern des Kantons eine Bescheinigung über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Form eines Exemplars des Lohnausweises oder in einer anderen von der Dienststelle Steuern des Kantons genehmigten Form einreichen.

Wer
Arbeitgebende, welche ihren Sitz oder eine Betriebsstätte (Filiale, Zweigniederlassung usw.) im Kanton Luzern haben, können nebst den Exemplaren für die Arbeitnehmenden ein zusätzliches Exemplar des Lohnausweises (Formulardoppel oder Kopie) direkt an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern einsenden.

Verfahren
Das Lohnmeldeverfahren ist einfach. Es erfolgt durch Einreichung einer Kopie des Lohnausweises entweder in Papierform oder via E-Mail.

Die Lohnausweise sind zu adressieren an:

Briefpost Paketpost
Dienststelle Steuern
des Kantons Luzern
Lohnmeldungen
Buobenmatt 1
Postfach 3464
6002 Luzern
Dienststelle Steuern
des Kantons Luzern
Lohnmeldungen
Buobenmatt 1
6003 Luzern

Fragen
Bitte via E-Mail. Umgehende Beantwortung zugesichert.

Dienststelle Steuern

Natürliche Personen

Buobenmatt 1, Postfach 3464

6002 Luzern

Standort

Telefon +41 41 228 57 20

E-Mail

Jürg Burri
Telefon +41 41 228 66 48
E-Mail

Raphael Wiedmer
Telefon +41 41 228 56 53 
E-Mail

Informationen

Software eLohnausweis SSK
für Windows, Apple Macintosh und Linux

Bevor Sie den eLohnausweis SSK installieren können, muss die Gratis Software Adobe Reader auf Ihrem System installiert sein. Hardware-Anforderungen: Mindestens 128 MB RAM, 50-100 MB freier Platz auf der Festplatte, Bildschirm-Auflösung min. 1024x768 Pixel empfohlen.

Luzerner Steuerbuch Band 1:
Fahrkosten zum Arbeitsort