Altrechtliche Bestimmungen

gültig bis 31.12.2021

Die nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften werden regelmässig, in der Regel alle 15 Jahre, einer Schatzung unterzogen. Bei einer Neuschatzung werden sämtliche Teilwerte eines Grundstückes von Grund auf neu festgesetzt. Eine Revisionsschatzung dient der Neufestsetzung wegen baulicher Massnahmen oder einer Nutzungsänderung. Der auf diese Weise ermittelte Katasterwert bildet in bestimmten Fällen die Grundlage für die Berechnung der Vermögenssteuer, der Grundstückgewinnsteuer (bei 30 Jahren übersteigendem, ununterbrochenem Eigentum) oder der Handänderungssteuer (beim sogenannten subsidiären Handänderungswert, das heisst wenn der Erwerbspreis nicht mehr feststellbar oder tiefer ist).

Neben dem Katasterwert wird im Schatzungsverfahren auch der Mietwert von selbstgenutztem Wohneigentum als Grundlage für die Eigenmietwertbesteuerung festgelegt.

Der Katasterwert einer Liegenschaft kann im Laufe der Zeit aus verschiedenen Gründen Anpassungen erfahren. Solche Änderungen können einerseits auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin und andererseits von Amtes wegen durch die Immobilienbewertung vorgenommen werden.

Die Gründe, die zu einer Änderung der Katasterwerte führen können: 

  • Änderungen von Amtes wegen: Allgemeine Neuschatzung; spätestens 15 Jahre nach der letzten Neuschatzung ordnet das Finanzdepartement eine allgemeine Neuschatzung an.
  • allgemeine Anpassung: Wenn sich die Liegenschaftswerte allgemein wesentlich verändert haben, kann der Regierungsrat eine allgemeine prozentuale Anpassung der Katasterwerte anordnen.
  • Änderungen auf Antrag von Eigentümerin/Eigentümern/Grundbuchamt/Gemeinderat: Bei wesentlicher Bau- oder Nutzungsänderung können Eigentümer/innen oder der Gemeinderat die Revision der Schatzung beantragen. Momentane Marktschwankungen oder Handänderungen lösen allerdings keine Revisionsschatzungen aus.
  • Berichtigung: Wenn sich ein rechtskräftiger Katasterwert wegen eines früheren Bewertungsfehlers in erheblichem Masse als unrichtig erweist, ist er auf Begehren neu festzusetzen.
  • Schatzungsverteilung: Wenn das Grundbuchamt Änderungen von Grundstücksgrenzen meldet, werden die Katasterwerte entsprechend geändert.

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Immobilienbewertung

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Altrechtliche Weisungen

Luzerner Steuerbuch Band 4 Teil 2
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