Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer wird nicht beim Empfänger/bei der Empfängerin, sondern beim Schuldner/bei der Schuldnerin der steuerbaren Leistung erhoben, das heisst

  • bei der eine Dividende ausschüttenden inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft,
  • bei der die Guthaben von Kundinnen und Kunden verzinsenden inländischen Bank,
  • bei den die Geldtreffer ausrichtenden Veranstaltenden einer Lotterie usw.

Der Steuerschuldner/die Steuerschuldnerin ist sodann verpflichtet, die Verrechnungssteuer durch entsprechende Kürzung der steuerbaren Leistung auf den Leistungsempfänger/die Leistungsempfängerin zu überwälzen. Der Steuerschuldner/die Steuerschuldnerin trägt die Verrechnungssteuer also nicht selber, sondern liefert sie lediglich an den Bund ab und belastet sie seinen/ihren Gläubigerinnen und Gläubigern (Zins- oder Dividendengläubigerinnen und -gläubiger, Lotteriegewinnerinnen und -gewinner usw.).

Die Erhebung der Verrechnungssteuer dient zwei Zwecken. In erster Linie soll die Verrechnungssteuer die im Inland ansässigen Steuerpflichtigen dazu veranlassen, ihr Vermögen und die von ihnen vereinnahmten Vermögenserträge korrekt zu deklarieren. Die Verrechnungssteuer ist somit eine Massnahme zur Förderung der Steuerehrlichkeit. Den steuerehrlichen Inländerinnen und Inländern wird die Verrechnungssteuer vollumfänglich zurückerstattet, und zwar in der Regel durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern oder ausnahmsweise in bar.

Für diejenigen, die ihr verrechnungssteuerpflichtiges Vermögen nicht deklarieren, stellt die Verrechnungsteuer demgegenüber eine definitive Belastung dar. Dasselbe gilt für im Ausland ansässige Anlegerinnen und Anleger, die ebenfalls keinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer besitzen. Eine Ausnahme gilt bloss für Ausländerinnen und Ausländer in Staaten, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Solche Ausländerinnen und Ausländer können - je nach dem einschlägigen Abkommen - eine teilweise oder vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer beanspruchen.

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