Erbschafts- und Schenkungssteuern

Erbt eine Person von einer anderen Person, die ihren letzten Wohnsitz im Kanton Luzern hatte, Vermögen oder erhält sie von ihr ein Vermächtnis, hat die bedachte Person eine Erbschaftssteuer zu entrichten. Werden im Kanton Luzern gelegene Grundstücke geerbt, ist unabhängig vom letzten Wohnsitz der Erblasserin/des Erblassers eine Erbschaftssteuer im Kanton Luzern geschuldet.

Schenkung

Der Kanton Luzern kennt grundsätzlich keine Schenkungssteuer. Allerdings unterliegen Schenkungen und Erbvorempfänge, die innert fünf Jahren vor dem Tod einer Person ausgerichtet worden sind, ebenfalls der Erbschaftssteuer. Voraussetzung dafür ist, dass diese Person im Zeitpunkt der Schenkung ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatte oder dass ein luzernisches Grundstück verschenkt worden ist.

Ansprüche aus Versicherungen

Die Erbschaftssteuer ist auch auf Ansprüchen aus Versicherungen, die in den letzten fünf Jahren vor, mit oder nach dem Tod der Erblasserin/des Erblassers fällig werden und nicht der Einkommenssteuer unterliegen, zu entrichten.

Bestimmung des steuerpflichtigen Vermögens

Das erbschaftssteuerpflichtige Vermögen wird nach den für die Vermögenssteuer geltenden Regeln (ohne Freibeträge) bewertet.

Steuersätze

Die Steuer beträgt je nach Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person und Höhe des geerbten Betrages zwischen 0 und 40%. Im Einzelnen gelten folgende Sätze:

  • Zuwendungen an Ehegatten, eingetragene Partner und Lebenspartner sind steuerfrei.
  • Zuwendungen an Nachkommen bis 100'000 sind in jedem Fall steuerfrei. Für Zuwendungen ab 100'000 zahlen Nachkommen eine Steuer von 1 - 2%, sofern die verstorbene Person in einer Gemeinde mit Nachkommen-Erbschaftssteuer wohnte oder bei ausserkantonalem Wohnsitz der verstorbenen Person ein vererbtes Grundstück in einer Gemeinde mit Nachkommen-Erbschaftssteuer liegt.
  • Zuwendungen an den elterlichen Stamm (z.B. an Geschwister, Nichten und Neffen), Pflegeeltern und Angestellte werden je nach Höhe mit 6 - 12%,
  • solche an den grosselterlichen Stamm (z.B. Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins) je nach Höhe mit 15 - 30% und
  • solche an entfernte oder nichtverwandte Personen je nach Höhe mit 20 - 40% besteuert.
  • Vergabungen für gemeinnützige, öffentliche und kirchliche Zwecke im Kanton Luzern sind steuerbefreit. Vergabungen an ausserkantonale Institutionen sind steuerbefreit, sofern mit dem betreffenden Sitzkanton eine entsprechende Gegenrechtsvereinbarung besteht.

Veranlagungsverfahren

Die Steuerveranlagung erfolgt durch jene Gemeinde, in welcher die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte. Bei ausserkantonalem Wohnsitz der verstorbenen Person erfolgt die Veranlagung durch jene Gemeinde, in der das vererbte Grundstück liegt.

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