Besonderheiten Selbständigerwerbende (inkl. Landwirtschaft)

Steuerdeklaration

Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder steuerbaren Werten im Kanton Luzern, die eine selbständige Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, Industrie, in einem freien Beruf oder in der Land- oder Forstwirtschaft ausüben, haben die Formulare S1 - S6 auszufüllen und die Ergebnisse in die Steuererklärung zu übertragen.

Informationen zum Ausfüllen der Formulare finden sich in der ordentlichen Wegleitung zur Steuererklärung.

Als steuerbare Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelten auch Gewinne aus gewerbsmässigem Liegenschaften-, Wertschriften-, Devisen- und Edelmetallhandel. Für die Deklaration dieser Einkünfte sind detaillierte Berechnungen einzureichen.

Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Für die Berechnung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird auf den Saldo der Jahresrechnung bzw. der Aufzeichnungen abgestellt. Hinzu kommen alle vor der Berechnung des Gewinn-/Verlustsaldos ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet werden sowie die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen. Nicht abzugsfähig sind die Steuern.

Sofortabschreibungen auf beweglichen Wirtschaftsgütern und die Erledigung von Überabschreibungen im Einmalerledigungsverfahren sind möglich. Delkredere-Rückstellungen sind bis zu 10% der Forderungen ohne besonderen Nachweis zulässig. Steuerlich noch nicht berücksichtigte Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.

Bewertung des Vermögens des Geschäftsbetriebes

Geschäftsliegenschaften unterliegen der Vermögenssteuer mit dem Katasterwert. Das übrige bewegliche Geschäftsvermögen (inkl. geschäftliche Wertschriften) wird mit dem Buchwert erfasst.

Kapitalgewinne auf landwirtschaftlichen Grundstücken

Bei der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (nach Bundesgesetz Bäuerliches Bodenrecht) durch natürliche Personen unterliegen Kapitalgewinne im Umfang der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten der Einkommenssteuer. Die Wertzuwachsgewinne unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.

Steueraufschubtatbestände

Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven bei Umstrukturierungen und bei der Ersatzbeschaffung von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens.
Übernimmt im Rahmen der Hofübergabe in der Landwirtschaft der Käufer den Anlagewert (Buchwert plus nachgeführte Abschreibungen) unterbleibt die Besteuerung der nachgeführten Abschreibungen beim Verkäufer.

Steuererleichterungen für Neuansiedlungen

Neu eröffneten Unternehmungen, die von besonderem volkswirtschaftlichen Interesse für den Kanton sind, können für höchstens 10 Jahre ab Betriebseröffnung entsprechend den besonderen Verhältnissen der Unternehmung angemessene Steuererleichterungen gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist einer Neueröffnung gleichgestellt.

Dienststelle Steuern

Natürliche Personen

Buobenmatt 1, Postfach 3464

6002 Luzern

Standort

Telefon +41 41 228 57 20

E-Mail

Informationen

Downloadbereich

Ansiedlungen 

Steuerbuch Band 2:
Unternehmenssteuerrecht

 

Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen