Hinweis
Seit 2011 wird die Liste der Anteilscheine Baugenossenschaften Kanton Luzern nicht mehr aufbereitet: Bei Fragen zu Baugenossenschaften wenden Sie sich direkt an die Abteilung Wertschriften + Verrechnungssteuer.
Weitere Formulare
Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen
Natürliche Personen: Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen (Formular S-167) war bis und mit Steuerperiode/Fälligkeiten 2021 gültig. Ab Steuerperiode/Fälligkeiten 2022 fordern die Erbberechtigten einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer nach Massgabe ihrer Anteile in ihrem Wohnsitzkanton im persönlichen Wertschriftenverzeichnis zurück. Weitere Informationen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen entnehmen Sie bitte hier.
Juristische Personen: Gesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen, Verwaltungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften, Vereine (Juristische Personen) können die Verrechnungssteuer mit dem Formular 25 der Eidgenössischen Steuerverwaltung direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordern.