Jede quellensteuerpflichtige Person kann in den nachfolgend abschliessend beschriebenen Sachverhalten - und unabhängig von ihrer Ansässigkeit - bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen (vgl. Art. 137 DBG) wenn;
- der Bruttolohn, welcher der Quellensteuer unterliegt, falsch ermittelt wurde (vgl. Ziffer 3.2 im Kreisschreiben 45)
- das satzbestimmende Einkommen falsch ermittelt wurde (vgl. Ziffern 6 im Kreisschreiben 45)
- nachweislich ein falscher Tarif angewendet wurde (vgl. Ziffern 3.2.8, 4 und 5 im Kreisschreiben 45)
Der Antrag ist vollständig, mit allen benötigten Nachweisen, mittels E-Mail oder per Post einzureichen.
Kreisschreiben 45