Fragekatalog zur Beurteilung des faktischen Arbeitgebers

Bei der Differenzierung zwischen formellen und faktischem Arbeitgeber ist stets dasjenige Unternehmen als Arbeitgeber zu betrachten, bei dem die typologischen Arbeitgebermerkmale überwiegend erfüllt sind. Dies bedeutet, dass zumindest dann, wenn die schweizerische Firma ein umfassendes Weisungsrecht, z.B. auch für den Arbeitseinsatz hat und ihr auch unmittelbar sämtliche Resultate der Tätigkeit des Arbeitnehmers zufliessen, das Besteuerungsrecht der Schweiz zukommt. 

Formeller Arbeitgeber
Dieser bevorschusst im Wesentlichen nur das Salär.

Faktischer Arbeitgeber
Bei diesem ist die Mehrheit der typologischen Arbeitgebermerkmale lokalisiert.


Wer entscheidet über die Höhe der Bezüge (mit wem wurde die Gehaltsvereinbarung abgeschlossen) und wer trägt das Risiko für Lohnzahlung im Nichtleistungsfall?
Wer entscheidet über die Teilnahmeberechtigung an einem allfälligen Erfolgsbonus- und Aktienerwerbsplan des Konzerns?
Wer hat das Recht der Entscheidung über Kündigung bzw. Entlassung? Gelten die Kündigungsgründe des Staates des Personalentsenders oder jene des Staates des Personalverwenders?
Wer ist für die Sozialversicherungsbelange des Arbeitnehmers verantwortlich?
Gegenüber wem erwachsen dem Arbeitnehmer Abfindungs- und Pensionsansprüche?


Es ist nicht entscheidend, ob das Salär eins zu eins oder mittels einer Pauschale zurückbelastet wird.


Entscheidet der lokale Ansprechpartner über die täglichen Pausen, Gewährung des Urlaubes etc., spricht dies für einen schweizerischen Arbeitgeber. Ist für diese Frage jedoch der Vorgesetzte im Herkunftsland zuständig, spricht dies für einen ausländischen Arbeitgeber.


Ist das Arbeitsergebnis, z.B. Programmierarbeiten innerhalb eines Projektes, unmittelbar der schweizerischen Firma geschuldet, spricht dies für einen schweizerischen Arbeitgeber. Ist dagegen der hier tätige Arbeitnehmer ausschliesslich seinem ausländischen Arbeitgeber ablieferungspflichtig, spricht dies für einen ausländischen Arbeitgeber.


Wirkt sich ein Verschulden des Arbeitnehmers unmittelbar bei der schweizerischen Firma aus, spricht dies für einen schweizerischen Arbeitgeber.


Werden die Arbeitsgeräte (Computer, Server, Softwareprogramme, Handy, Werkzeuge etc.) vollständig oder überwiegend von der schweizerischen Firma zur Verfügung gestellt, spricht dies für einen schweizerischen Arbeitgeber. Bringt hingegen der Arbeitnehmer seine Arbeitsgeräte selber mit, spricht dies für einen ausländischen Arbeitgeber.


Hält sich der Arbeitnehmer ganz oder überwiegend in den Büros der schweizerischen Firma auf, spricht dies für einen schweizerischen Arbeitgeber. Ein starkes Indiz für das Vorliegen eines schweizerischen Arbeitgebers ist, wenn dieser verlangen kann, dass die Arbeit in seinen Räumlichkeiten durchgeführt wird, selbst wenn es die Tätigkeit nicht zwingend erfordern würde. Hält sich dagegen der Arbeitnehmer in der Schweiz nur tageweise, z.B. nur zwecks Rapports über den Stand seiner - im Übrigen im Ausland erbrachten - Arbeiten in der Schweiz auf, spricht dies gegen einen schweizerischen Arbeitgeber.


Auswertung
Wenn die Fragen überwiegend mit "Schweiz" beantwortet werden, kann von einem schweizerischen Arbeitgeber gesprochen werden.

Steuerrechtliche Würdigung
Die definitive Beurteilung über die Steuerpflicht im Kanton Luzern obliegt der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Team Quellensteuer


Angaben zum / zur Pflichtigen

Das Formular kann erst nach der Verifizierung versendet werden.


Dienststelle Steuern

Quellensteuer

Buobenmatt 1, Postfach 3464

6002 Luzern

Standort
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