Fristerstreckungen für Steuererklärungen, für welche die 2. Mahnung bereits versandt worden ist, können nicht über Internet beantragt werden.
Fristerstreckungen über den 31. August können nicht über Internet beantragt werden.
In diesen Fällen können schriftlich begründete Gesuche mit E-Mail oder in Briefform beim zuständigen Gemeindesteueramt eingereicht werden, wobei Fristerstreckungen über diese Maximalfristen nur mit grosser Zurückhaltung bewilligt werden.