Vermögenssteuer

Grundsätzlich unterliegt das gesamte Vermögen einer Person zum Verkehrswert der Vermögenssteuer.

Grundlage für die Berechnung der Vermögenssteuer sind die gesamten unbeweglichen und beweglichen Aktiven der/des Steuerpflichtigen. Dazu gehören insbesondere Liegenschaften, Wertschriften, Forderungen, Rückkaufswert von Lebensversicherungen und Autos. Das Vermögen wird grundsätzlich zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode bzw. Steuerpflicht bewertet.

Nutzniessungsvermögen wird der nutzniessungsberechtigten Person zugerechnet.

Ausnahmen von der Verkehrswertbemessung:

  • Bei der am Wohnsitz selbstbewohnten, nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft entspricht der Steuerwert 75% des Katasterwerts (Verkehrswerts).
  • Der Steuerwert von landwirtschaftlichen Liegenschaften entspricht dem Ertragswert.
  • Kapitalversicherungen werden mit ihrem Rückkaufswert besteuert.
  • Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
  • Privatautos werden im ersten Gebrauchsjahr mit 70% des Anschaffungswerts besteuert. In jedem folgenden Jahr kann der jeweils verbleibende Restwert um 30 Prozent reduziert werden.
  • Wertschriften im Geschäftsvermögen sind mit dem Einkommenssteuerwert (Buchwert) vermögenssteuerpflichtig.

Vom so bewerteten Vermögen werden anschliessend die am Ende der Steuerperiode bzw. Steuerpflicht bestehenden geschäftlichen und privaten Schulden abgezogen. Schliesslich gelangen noch die steuerfreien Beträge zur Anrechnung (in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebende Personen: CHF 125'000.00, übrige: CHF 62'500.00, für jedes Kind: CHF 12'500.00).

Der Bund erhebt keine Vermögenssteuer.

Dienststelle Steuern

Natürliche Personen

Buobenmatt 1, Postfach 3464

6002 Luzern

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Informationen

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Steuerbuch Band 1:
Vermögenssteuer