Allgemeines
Kanton, Gemeinden und staatlich anerkannte Kirchgemeinden besteuern das gesamte Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern. Vorbehalten bleiben das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot und abweichende staatsvertragliche Regelungen (Doppelbesteuerungsabkommen). Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern sind aufgrund bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zum Kanton Luzern (z.B. Liegenschaftsbesitz, Betriebsstätte, Beteiligung an einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) für das entsprechende Einkommen und Vermögen beschränkt steuerpflichtig.
Die Veranlagungsbehörde für Unselbständigerwerbende sind die Gemeinden (Verzeichnis Steuerämter Kanton Luzern).
Bemessung
Die Einkommenssteuer bemisst sich nach den Einkünften des betreffenden Jahres. Die Vermögenssteuer bemisst sich nach dem Stand des Vermögens am Ende des Jahres.
Ehegatten sowie eingetragene Partner und Partnerinnen
Einkommen und Vermögen von in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten sowie eingetragenen und Partnern und Partnerinnen werden zusammengerechnet und - zu einem ermässigten Tarif - gemeinsam besteuert. Das gilt unabhängig vom Güterstand. Bei Heirat respektive Eintragung der Partnerschaft werden die Ehegatten/eingetragenen Partner oder Partnerinnen für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden sie für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Sie haben je eine separate Steuererklärung einzureichen. Bei Tod eines Ehegatten/eingetragenen Partners oder Partnerin werden die Ehegatten/eingetragenen Partner oder Partnerinnen bis zum Todestag gemeinsam veranlagt. Ab Todestag wird der überlebende Ehegatte/eingetragene Partner oder Partnerin selbständig veranlagt.
Kinder
Einkommen und Vermögen von Kindern sind grundsätzlich von den Eltern zu versteuern. Ab dem Jahr, in dem ein Kind 18 Jahre alt wird, sowie für Erwerbseinkommen (unabhängig vom Alter) ist es selbständig steuerpflichtig.