Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer ist eine Quellensteuer. Sie wird nicht beim Empfänger/bei der Empfängerin, sondern beim Schuldner/bei der Schuldnerin der steuerbaren Leistung erhoben, das heisst

  • bei der eine Dividende ausschüttenden inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft,
  • bei der die Guthaben von Kundinnen und Kunden verzinsenden inländischen Bank,
  • bei den die Geldtreffer ausrichtenden Veranstaltenden einer Lotterie usw.

Der Steuerschuldner/die Steuerschuldnerin ist sodann verpflichtet, die Verrechnungssteuer durch entsprechende Kürzung der steuerbaren Leistung auf den Leistungsempfänger/die Leistungsempfängerin zu überwälzen. Der Steuerschuldner/die Steuerschuldnerin trägt die Verrechnungssteuer also nicht selber, sondern liefert sie lediglich an den Bund ab und belastet sie seinen/ihren Gläubigerinnen und Gläubigern (Zins- oder Dividendengläubigerinnen und -gläubiger, Lotteriegewinnerinnen und -gewinner usw.).

Die Erhebung der Verrechnungssteuer dient zwei Zwecken. In erster Linie soll die Verrechnungssteuer die im Inland ansässigen Steuerpflichtigen dazu veranlassen, ihr Vermögen und die von ihnen vereinnahmten Vermögenserträge korrekt zu deklarieren. Die Verrechnungssteuer ist somit eine Massnahme zur Förderung der Steuerehrlichkeit. Den steuerehrlichen Inländerinnen und Inländern wird die Verrechnungssteuer vollumfänglich zurückerstattet, und zwar durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern oder in bar.

Für diejenigen, die ihr verrechnungssteuerpflichtiges Vermögen nicht deklarieren, stellt die Verrechnungsteuer demgegenüber eine definitive Belastung dar. Dasselbe gilt für im Ausland ansässige Anlegerinnen und Anleger, die ebenfalls keinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer besitzen. Eine Ausnahme gilt bloss für Ausländerinnen und Ausländer in Staaten, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Solche Ausländerinnen und Ausländer können - je nach dem einschlägigen Abkommen - eine teilweise oder vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer beanspruchen.

Verrechnungssteuerrückforderung bei Personengesellschaften

Die zu Lasten der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer kann direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Rückerstattung, 3003 Bern, von der Gesellschaft zurückverlangt werden, wo auch das in diesem Zusammenhang erforderliche Antragsformular 25 erhältlich ist. Voraussetzung ist, dass die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte und die rückforderbaren Verrechnungssteuerbeträge ordnungsgemäss als Ertrag bei der Gesellschaft verbucht sind.

Die zu Lasten einer einfachen Gesellschaft erhobenen Verrechnungssteuern sind anteilmässig von den beteiligten Gesellschafterinnen und Gesellschaftern mit den für sie geltenden Formularen zurückzufordern (Wertschriftenverzeichnis bei natürlichen Personen bzw. Formular 25 bei juristischen Personen).

Dienststelle Steuern

Wertschriften + Verrechnungssteuer

Buobenmatt 1, Postfach 3464

6002 Luzern

Standort

Telefon +41 41 228 57 02

E-Mail
Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen