Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule, insbesondere Pensionskassen), anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und weitere gleichartige Kapitalzahlungen (z.B. Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter) unterliegen einer Jahressteuer, die ohne Berücksichtigung des übrigen Einkommens im Rahmen einer Sonderveranlagung erhoben wird.
Alle im gleichen Steuerjahr erfolgten Kapitalzahlungen werden zusammengerechnet und gesamthaft der Jahressteuer unterworfen. Der einfache Steuerbetrag (pro Steuereinheit) beträgt 1/3 des Einkommenssteuertarifs, mindestens aber 0,5% pro Steuereinheit. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation des einfachen Steuerbetrags mit dem für die steuerpflichtige Person geltenden Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuerfuss. Die Kapitalzahlungen sind zudem der direkten Bundessteuer unterworfen. Die Besteuerung erfolgt ebenfalls mittels einer separaten Jahressteuer zu 1/5 des Bundessteuertarifs.
Rückkaufsfähige Lebensversicherungen
Kapitalzahlungen aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung sind grundsätzlich einkommenssteuerfrei. Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämien sind nur dann steuerfrei, wenn die Auszahlung ab dem vollendeten 60. Altersjahr aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde, erfolgt.
Abgangsentschädigungen
Abgangsentschädigungen können sowohl Lohn- als auch Vorsorgecharakter aufweisen. Abgangsentschädigungen mit Lohncharakter werden grundsätzlich mit dem übrigen Einkommen zum vollen Steuersatz besteuert. Handelt es sich um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen, wird der Betrag für die Satzbestimmung auf eine jährlich Leistung umgerechnet. Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter werden mit einer separaten Jahressteuer zu 1/3-Steuersatz besteuert. Für die direkte Bundessteuer beträgt der Satz 1/5.
Einkauf in die 2. Säule
Der Einkauf in die 2. Säule ist unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig. Bei der Planung eines Einkaufs muss steuerlich insbesondere dem Fälligkeitstermin der Altersleistungen sowie der Finanzierung Beachtung geschenkt werden.
Bei der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von geleisteten Einkaufssummen wird die Erfüllung folgender Voraussetzungen geprüft:
- Bezüglich der Höhe der Einkaufsleistungen ist zu beachten, dass sich diese im Rahmen der reglementarischen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung bewegen müssen.
- Die Einkaufssumme reduziert sich um allfällige nicht auf die Vorsorgeeinrichtung übertragene Freizügigkeitsguthaben sowie Guthaben der Säule 3a, soweit sie die ab vollendetem 24. Altersjahr maximal mögliche "kleine" Säule 3a übersteigen.
- Werden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, müssen diese vor einem Einkauf wieder zurückgezahlt werden (Ausnahme Wiedereinkäufe bei Ehescheidung).
- Werden Einkäufe getätigt, dürfen die daraus resultierenden Leistungen in den nächsten 3 Jahren nicht in Kapitalform zurückgezogen werden (Ausnahme Wiedereinkäufe nach Ehescheidung).