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Dienststelle Steuern

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen aus Sicht der Arbeitnehmenden sowie Arbeitgebenden.

Fragen quellensteuerpflichtige Personen

  • Wo finde ich den Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung?

  • Bis wann ist der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung einzureichen?

    Bis 31.03. des Folgejahres.
    Dies ist eine gesetzliche Frist; sie kann nicht verlängert werden.
  • Ist mein Quellensteuerabzug korrekt?

    In einem ersten Schritt können Sie Ihren Tarif bestimmen: Tarifbestimmungstool

    Weiter können Sie den Quellensteuerabzug anhand Ihres Bruttolohns und unseren Tariftabellen bestimmen.

  • An wen wende ich mich, falls mein Quellensteuerabzug nicht korrekt ist?

    Wenden Sie sich direkt an Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin.
    Der Arbeitgebende ist verpflichtet, eine korrekte Besteuerung zu gewährleisten und bei Unklarheiten das Team Quellensteuer zu kontaktieren.

  • Wo erhalte ich einen Steuerauszug?

    Der Auszug kann via Kontaktformular bestellt werden.
  • Wie kann ich die Feuerwehrersatzabgabe zurückfordern?

    Den im Kanton Luzern wohnhaften, quellensteuerpflichtigen Personen wird mit dem Quellensteuerabzug eine Pauschale von 100 Franken pro Jahr und pro Arbeitgeber als Feuerwehrersatzabgabe abgezogen. Personen, welche nachträglich ordentlich veranlagt werden, entrichten eine Ersatzabgabe zwischen 1,5 und 6 Promille des im Kanton steuerbaren Einkommens. Bei Ehepaaren und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft wird die Ersatzabgabe aufgrund des gemeinsamen Einkommens erhoben. Die an der Quelle erhobene Ersatzabgabe wird angerechnet. Ist die Person mit dem vorgenommenen Abzug an der Quelle nicht einverstanden, kann sie bis Ende März des folgenden Kalenderjahres bei der Wohnsitzgemeinde eine ordentliche Veranlagung der Ersatzabgabe verlangen.

Fragen Arbeitgebende

  • Welche Personen sind quellensteuerpflichtig?

    Quellensteuerpflichtig sind, unabhängig des Alters, ausländische Arbeitnehmende, welche die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, im Kanton Luzern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie an deren Stelle tretende Ersatzeinkünfte beziehen. Personen, welche den C-Ausweis besitzen, aber ihre steuerliche Hauptansässigkeit im Ausland haben, sind ebenfalls an der Quelle zu besteuern.

  • Gibt es Ausnahmen von der Quellensteuerpflicht?

    Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen sind trotz fehlender Niederlassungsbewilligung verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende ausländische Arbeitnehmende, deren Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/r Partner/in die schweizerische Staatsangehörigkeit oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

  • Wie wird die Quellensteuer berechnet?

    Der Quellensteuerabzug berechnet sich anhand des Quellensteuertarifes und des monatlichen Bruttolohnes. Der Tarif kann mit dem Tarifbestimmungstool oder direkt mit der Einreichung der Abrechnung via Weblösung bestimmt werden. Der monatliche Mindestabzug beträgt CHF 13.00.

    Weitere Hinweise bezüglich der Quellensteuerberechnung finden Sie in den FAQ des Kreisschreibens 45.

  • Welche Verpflichtungen hat der SSL?

    Der/die SSL (Schuldner/in der steuerbaren Leistung) ist verpflichtet, sämtliche zur Steuererhebung erforderlichen Massnahmen zu treffen. Er/Sie haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

    Zudem ist der/die SSL verpflichtet, die quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden darüber zu informieren, dass sie bis zum 31.03. des Folgejahres die Möglichkeit haben, einen unkorrekten Tarif zu melden bzw. individuelle Abzüge mit einer nachträglich ordentlichen Verlagung geltend zu machen: Antrag

  • Wie wird eine quellenbesteuerte Person bei Stellenantritt gemeldet?

    Wird die Quellensteuer mittels Weblösung oder dem elektronischen Lohnmeldeverfahren (ELM) abgerechnet, so kann die Anmeldung direkt digital mit der ersten Abrechnung vorgenommen werden. Wird die Quellensteuer im analogen Verfahren mittels Abrechnungsformular abgerechnet, so ist innert 8 Tagen nach Stellenantritt das Anmeldeformular einzureichen.

  • In welchen Abständen wird eine Abrechnung eingereicht?

    • in Papierform: monatlich oder quartalsweise
    • via ELM (Elektronische Lohnmeldung) inkl. Weblösung: monatlich
  • Wie kann eine verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Person Kinder, welche nicht im gleichen Haushalt leben, geltend machen?

    Mit dem Einreichen des Kinderzulagenentscheides oder Kopien der Geburtsurkunden. Bei volljährigen Kindern wird zusätzlich ein Ausbildungsnachweis benötigt.
  • Wie wird eine Berechnung bei mehreren Arbeitgebenden (Haupt- und Nebenerwerb) vorgenommen?

    Siehe Kreisschreiben Nr. 45 vom 12.06.2019, auf den Seiten 23 und 24
  • Wie kann ein Austritt gemeldet werden?

    Im analogen Verfahren ist auf der letzten Abrechnung für die betreffende quellensteuerpflichtige Person in der Zeile des Austrittsmonats ein "A" inklusive genauem Austrittsdatum zu vermerken. Im digitalen Verfahren kann im Buchhaltungssystem oder in der Weblösung der Austritt erfasst werden.

  • Wie werden im Ausland wohnhafte Künstler, Artisten, Sportler, Musiker und Referenten besteuert?

    Im Ausland wohnhafte Personen, die sich im Kanton Luzern für kurze Zeit zu Erwerbszwecken aufhalten, werden aufgrund ihrer Tageseinkünfte mit dem Künstlertarif S besteuert. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat. Dauert das Anstellungsverhältnis der Person länger als 30 Tage, wird sie mit dem ordentlichen Quellensteuertarif abgerechnet. 
  • Wie werden im Ausland wohnhafte Organe einer juristischen Person, z. B. Verwaltungsratsmitglieder, besteuert?

    Im Ausland wohnhafte Organe einer juristischen Person mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung sowie von ausländischen Unternehmungen mit Betriebsstätten im Kanton Luzern unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen der Quellensteuer (25% der Bruttoeinkünfte).

  • Wie werden Vorsorgeleistungen für im Ausland wohnhafte Personen besteuert?

    Diese Vorsorgeleistungen (Renten und Kapitalleistungen) aus der Schweiz unterliegen der Quellensteuer. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Quellensteuer im Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung zu entrichten.

  • Wo bekommt man Informationen bezüglich Abrechnungen?

     

  • Welche Pflichten gibt es hinsichtlich Telearbeitsmeldung für französische Grenzgänger?

  • Wie ist die Telearbeitsquote ausserhalb von ELM zu melden?

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Quellensteuer

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