Im Ausland wohnhafte Personen, die sich im Kanton Luzern für kurze Zeit zu Erwerbszwecken aufhalten, werden aufgrund ihrer Tageseinkünfte mit dem
Künstlertarif S besteuert. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat. Dauert das Anstellungsverhältnis der Person länger als 30 Tage, wird sie mit dem ordentlichen Quellensteuertarif abgerechnet.